Donnerstag, 21. Oktober 2010
Montag, 5. April 2010
Was ein Baby im Bauch schon alles lernen kann
Sie lachen, lieben Gedichte und sind musikalisch: Ungeborene können mehr als Daumenlutschen. "Die Gebärmutter ist das erste Klassenzimmer des Menschen", sagen Psychologen. Für viele ist es die schönste Schulzeit des Lebens – manche werden aber überfordert.
Ein Trommelschlag, drei Sekunden Pause. Und noch ein Schlag. Die rhythmische Stimulation der Mutter von ihrem ungeborenen Kind mit Trommeln, Singen, Tanzen beginnt ab dem fünften Monat. Später lesen die Mamas ihren Babys im Bauch mit einem Megafon erste Silben vor, wie "Ma-Ma, Da-Da". Die erste Einführung in die Mathematik erfolgt über Lichtstrahlen. Ein Mal, zwei Mal, drei Mal sollte die Taschenlampe auf die Bauchdecke blinken - so lernt das Ungeborene zu zählen. Das alles steht zumindest im Lehrplan des "Pränatalen Klassenzimmers", den der kalifornische Arzt Rene Van de Carr Prenatal geschrieben hat. Er gilt als Pionier der pränatalen Förderung.
Van de Carr war es auch, der in Studien herausgefunden haben will, dass ein Fötus im neunten Monat fähig ist, seinen Atemrhythmus an Beethovens fünfte Symphonie anzupassen, wenn die Mutter ihm diese während der Schwangerschaft regelmäßig vorspielt. Zwei spanische Musiker, Manuel Alonso and Rosa Plaza, führten 1992 ein Programm mit dem Namen "Firstart" ein. Sie spannten Schwangeren Kopfhörer über den prallen Bauch, damit die Kinder schon früh an Geigenklänge gewöhnt werden. Eine Studie der Universität Valencia untersuchte das Trainingskonzept und kam zu dem Schluss, dass Babys, die während der Schwangerschaft bis zu 70 Stunden Musik hören, später sprachbegabter werden und eine bessere Feinmotorik entwickeln. "Doch wer sagt eigentlich, dass es eine gute Sache ist, im Rhythmus von Beethovens Symphonie zu atmen?", fragt die Expertin für fötale Entwicklung, Janet DiPietro der John-Hopkins-Universität in Baltimore. Niemand kann das beantworten. Die Erfahrungen des Kindes im Mutterleib gewinnen in der Forschung zwar mehr Bedeutung. "Doch der Ansatz ist noch jung", sagt der Heidelberger Arzt und Psychologe Ludwig Janus, der sich mit der fötalen Entwicklung im Bauch und deren Relevanz fürs spätere Leben beschäftigt. "Früher wurde der Fötus bis zur Geburt nur als biologisches Wesen betrachtet", sagt Janus. Erst ab den 1970er-Jahren rückte die Geburtsbelastung für das Kind in den Vordergrund. Noch nicht die Zeit davor. Das ist relativ neu.
Bislang kann die Forschung nicht nachweisen, dass ungeborene Kinder durch spezielle Förderung später schlauer, gesünder, besser, musikalischer werden. Einzelne Studien zeigen nur, dass sich bestimmte intellektuelle Fähigkeiten eines Kindes bereits im Mutterbauch anlegen. Der Psychologe Anthony DeCasper von der Universität North Carolina konnte beweisen, dass Föten Silben und Töne unterscheiden können. Auf neue Gedichte reagierten sie mit heftigerem Herzschlag als auf solche, die ihnen schon vorgetragen worden waren. Als Neugeborene wählten sie dann per Nuckelfrequenz häufiger Geschichten aus, die sie schon während der Schwangerschaft vorgelesen bekommen hatten. DeCasper ist dennoch überzeugt, dass vorgeburtlicher Unterricht nicht sinnvoll ist. Genauso wie viele andere Wissenschaftler, die bezweifeln, dass der pränatale Schulfunk der überbesorgten Mütter den Kindern im Bauch hilft.
Fraglich ist auch, wie viel Mozart und Beethoven letztlich bei den Föten ankommt. Denn akustische Signale von außen verfremden sich durch Bauchdecke und Fruchtwasser. Zudem hat das Kind sowieso schon einen ziemlichen Geräuschpegel im Mutterbauch zu bewältigen: Etwa 80 Dezibel laut ist es dort, das ist etwa so wie ein Presslufthammer. Das Herz der Mutter pocht, der Magen gluckert, die Schlagader hinter der Fruchtblase dröhnt. Davon bekommt der Fötus erst nichts mit, doch ab dem fünften Monat kann er hören. Kommen unerwartete Geräusche von außen hinzu, wecken sie das Kind im Bauch. In diesem Stadium brauchen die Föten aber bis zu 20 Stunden Schlaf am Tag.
Der Göttinger Hirnforscher Gerald Hüther sagt: "Das ist, als würden sie einem Erwachsenen immer ein lautes Geräusch vorspielen und ihm gleichzeitig Brechmittel verabreichen. Das will ein Erwachsener ja auch nicht." Hüther stellt infrage, ob es Sinn hat, den Föten Musik vorzuspielen oder vorzulesen, weil er denkt, dass es sie eher im Schlaf stört, und weil nicht klar ist, ob es etwas bringt. "Vor allem verleitet es Mütter dazu, Kinder als Objekt zu betrachten, das es zu optimieren gilt. Das ist für die Mutter-Kind-Beziehung fatal." Das sieht der Psychologe Martin Grunwald, der das Haptik-Forschungslabor an der Universität Leipzig leitet, ähnlich: "Das Streben nach dem Optimum, nach dem Besser-Sein, kann die Schwangerschaft zur Tortur machen." Seiner Meinung nach hat es einen Sinn, warum der Mensch in Milliarden Jahren genauso konstruiert wurde, wie er ist. "Wenn es der Mutter gut geht, dann ist das Wunderwerk Frau bestens darauf vorbereitet, dieses Kind zu bekommen. Das hat die Natur so geregelt", sagt Grunwald. "Demnach sollten wir ihr freien Lauf lassen und nicht zusätzlich versuchen, etwas zu verbessern, das so gut ist, wie es ist", rät der Psychologe.
Christoph Viebahn, Direktor des Zentrums Anatomie und Embryologie an der Universität Göttingen, sieht die musikalische Erziehung im Bauch ebenfalls kritisch: "Musik will gemacht und gehört, das heißt gelebt werden. Wer sie lediglich benutzt, verfehlt ihren eigentlichen Sinn. Außerdem: Gegenüber der pränatalen Förderung hat die postnatale Variante sicherlich größeres Potenzial und auf breiter Ebene noch großen Nachholbedarf, um die Kinder auch nur für die grundlegenden sozialen Anforderungen unserer Zivilisationsgesellschaft fit zu machen."
Das Baby im Bauch ist ein menschliches Wesen, das spürt und empfindet. "Ein Embryo ist kein Apparat, den man erst zusammenbauen muss, bevor er funktioniert. Das gilt auch für die psychische Entwicklung. Der pränatale Organismus ist nicht 'nur' Körper, dessen Beseelung irgendeinmal dazukommt," schreibt die Psychologin Inge Krens, die in Holland lebt. Bereits ab der achten Schwangerschaftswoche reagieren Föten auf bestimmte Reize. "Da ist das Kind etwa 2,5 Zentimeter groß. Das muss man sich mal vorstellen", sagt Martin Grunwald.
Als Erstes kann der Fötus tasten. Noch lange bevor er hören oder sehen kann. In der Gebärmutter tastet der Fötus seine Umgebung ab, drückt gegen die Nabelschnur, die Plazenta. In der 13. Woche hat das Ungeborene seinen eigenen Körper so weit erkundet, dass es seinen eigenen Mund und seinen Daumen zuordnen und am Daumen lutschen kann.
Mittels Reizimpulsen fand ein Forscherteam aus den Niederlanden heraus, dass schon 30 Wochen alte Föten ein Kurzzeitgedächtnis haben. Schon in diesem Stadium konnten sie sich mindestens zehn Minuten lang an ein Ereignis erinnern. 34 Wochen alte Föten konnten sich sogar vier Wochen nach dem ersten Test noch an den Reiz erinnern.
Das gilt auch für die Stimme der Mutter. Diese erkennen Kinder nach der Geburt wieder. Spricht die Mutter deutsch, dann verbindet das Baby mit der Sprache positive Erinnerungen. Genauso tut das ein chinesisches Baby mit seiner Mutter, die chinesisch spricht. Und Kinder, deren Mütter zweisprachig sind, schaffen das mit beiden Sprachen. Die Zweisprachigkeit eines Kindes wird schon während der Schwangerschaft angelegt.
Andere Versuche aus der Tierwelt zeigen, dass sich Neugeborene an den Geruch der Mutter erinnern. Frisch geborene Kaninchen kriechen nach der Geburt am Bauchfell der Mutter entlang und finden so die Brustwarzen. Werden die Brustwarzen mit Seife abgewaschen, finden die Jungen sie nicht mehr. Wird das Fruchtwasser auf den Rücken der Kaninchenmutter geträufelt, suchen die Neugeborenen die Brustwarzen dort. Neugeborene suchen also nach bestimmten Gerüchen, die sie bereits kennen. Wird die "Duftstruktur" des Fruchtwassers verändert, zum Beispiel durch eine Injektion Zitronenaroma vor der Geburt, suchen die Kaninchen die Brustwarzen nach der Geburt überall dort, wo es nach Zitronenaroma riecht. Ein ähnliches Verhalten konnte auch bei menschlichen Neugeborenen beobachtet werden.
Aber auch negative Erlebnisse prägen. So gilt als erwiesen, dass Kinder im Bauch von gestressten Müttern selbst gestresst sind. "Wenn die Mutter sich zum Beispiel ängstlich fühlt, werden vermehrt Stresshormone wie Adrenalin und Cortisol ausgeschüttet", schreibt Inge Krens. Das Herz der Mutter schlägt schneller, die Sauerstoffzufuhr wird beeinträchtigt, weil Adrenalin die Blutgefäße der inneren Organe verengt. "Alle Stoffe überschreiten ohne Probleme die Plazentaschranke und stimulieren im Fötus biochemisch die physiologische Reaktion auf genau dieses Gefühl von Angst und Furcht", so Krens. Eine Studie des Imperial College in London wies nach, dass Stresshormone in der Schwangerschaft die Intelligenz der Kinder senken und die Chance auf spätere Aufmerksamkeitsstörungen oder Depressionen erhöhen. Kinder, die sich im Mai 1940, als deutsche Panzer im Zweiten Weltkrieg die Niederlande überrollten, noch im Mutterleib befanden, erkrankten später weit häufiger an Diabetes, Bluthochdruck und Schizophrenie als andere.
Der Psychologe Ludwig Janus nennt Einzelfälle, die zeigen, dass die Mütter ihren Ungeborenen nicht nur schaden, wenn sie rauchen. Selbst wenn die Mutter nur daran denkt, gleich eine Zigarette zu rauchen, erhöht sich bereits der Herzschlag des Babys im Bauch.
Letztlich entscheidend für eine gute Entwicklung des Fötus ist nicht die pränatale Förderung. Peter Nathanielsz, Experte für Neugeborenenforschung, sagte einmal: "Die Sicherheit einer Boeing 747 hängt schließlich nicht nur von den Zeichnungen der Ingenieure ab, sondern mindestens ebenso von der Qualität der verwendeten Materialien und der Sorgfalt der Flugzeugbauer." Wichtig ist vor allem die Sorgfalt für eine emotionale Bindung von Mutter und Kind, wie Ludwig Janus betont. Auch wenn man nach der Geburt noch viel nachholen könne, die Basis müsse stimmen. "Damit ist man auf der sicheren Seite. Und dann kann man ruhig auch ein bisschen Mozart hören."
Quelle: http://www.welt.de/wissenschaft/medizin/article6876950/Was-ein-Baby-im-Bauch-schon-alles-lernen-kann.html
Dienstag, 30. März 2010
„Gott holte mich aus meinem Leben als Pornostar!“
Shelley Lubben
Mit 18 wurde Shelley Lubben von ihren Eltern rausgeschmissen. In ihrer Verzweiflung schläft sie das erste Mal gegen Bezahlung mit einem Mann. Was folgt, ist ein knallharter Überlebenskampf im erbarmungslosen Sexbusiness. Voller Hass auf sich selbst und auf das Leben sitzt sie eines Tages völlig betrunken in einer Ecke und schreit zu Jesus: „Bitte hilf mir!“
Ich wurde 1968 geboren und wuchs im Süden von Kalifornien auf. Als das älteste von drei Kindern hatte ich einen starken Willen und eine temperamentvolle Persönlichkeit. Die ersten acht Jahre meines Lebens besuchte meine Familie eine christliche Gemeinde, in der ich vieles über Gott und Jesus lernte. Als kleines Mädchen wusste ich von Jesus und ich liebte ihn sehr. Mit neun Jahren veränderte sich das Leben in meiner Familie. Wir zogen nach Glendora und verliessen die Gemeinde und Freunde, die wir kannten und liebten. Meine Eltern gingen nicht mehr zur Kirche, und so verloren wir Gott aus den Augen. Ich wuchs auf, ohne eine wirkliche Beziehung zu meinen Eltern zu haben. Wir verbrachten viel Zeit in der Familie von dem Fernseher. Wir liebten dieses Gerät. Meine Mutter sagte oft, dass der Fernseher ein grossartiger Babysitter sei.
Anders als andere
Als ich aufwuchs, war ich anders als die anderen Kinder. Ich war sehr kreativ und schrieb Gedichte und Kurzgeschichten. Mit 16 Jahren schrieb ich an Theaterstücken, die wir in der Schule aufführten. Eine Lehrerin sah mein Talent und sagte zu meiner Mutter, dass sie gespannt sein würde, wie mein Leben mit 30 Jahren aussehen wird. Sie dachte, dass ich ein Hollywood-Star oder eine Filmproduzentin werden würde.
Ich war auch aussergewöhnlich, weil ich in sehr jungen Jahren mit Selbstbefriedigung begann und sexuelle Bedürfnisse hatte. Als kleines Mädchen mit neun Jahren wurde ich von einem Mädchen und ihrem Bruder im Teenageralter aufgeklärt. Mit 16 Jahren hatte ich das erste Mal Sex. Sex verwirrte mich. Sex war in meinen Augen „Liebe“, weil es sich gut anfühlte, von jemandem gewollt zu sein und Aufmerksamkeit zu erhalten. Gleichzeitig fühlte ich mich dreckig.
Keine Liebe
Meine Teenagerjahre waren gefüllt mit Geschrei und Auseinandersetzungen zwischen mir und meinen Eltern. Meine Mutter war die meiste Zeit wütend auf mich und mein Vater schien zu beschäftigt, um mit mir eine Beziehung aufzubauen. Er schrie mich an, wenn ich mit meine Mutter darüber redete. Ich erinnere mich nicht daran, in dieser Zeit einmal den Satz „Ich liebe dich“ gehört zu haben. Meine Eltern waren keine schlechten Menschen, aber sie zeigten zu wenig Interesse an mir. Ich wurde zu einem rebellischen und nachtragenden Teenager, der auffiel, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Aber anstatt von ihnen wahrgenommen zu werden, liessen mich meine Eltern in Ruhe. Sie erlaubten mir, mich mit 15 Jahren zu kleiden wie eine Frau aus dem Playboy. Ich durfte mit Jungs ausgehen, die sie nicht kannten. Ich ging regelmässig auf Partys und verbrachte meine Zeit in Nachtclubs. Mit 16 begann ich, Drogen zu nehmen. Durch mein Verhalten bekamen meine Eltern eine Menge Ärger, und mit 18 warfen sie mich von zu Hause raus.
Ich landete in San Fernando Valley und hatte weder Essen noch Geld. Ein „netter“ Mann sah meine Verzweiflung und bedauerte mich. Ich weinte mich in seinen Armen aus. Er erzählte mir, dass er einen Mann kennen würde, der mit mir gegen Bezahlung schlafen wollte. Ich stand noch unter Schock und war voller Hass, weil meine Eltern mich von zu Hause rausgeworfen hatten. So ging ich auf sein Angebot ein. Ich verkaufte mich für 35 Dollar – ab da begann mein Leben als Prostituierte.
Rettende Lügen
Mit der Zeit lernte ich die Tricks des Geschäftes kennen und begriff, wie man Männer manipulieren konnte. Am Anfang schien es aufregend, weil ich Geld, Juwelen und Geschenke von den Männern bekam, aber ich endete in einem Leben der Sklaverei. Ich hatte perversen Sex mit Fremden, und begann es zu hassen. Meine Kunden liessen die Kondome absichtlich platzen und verfolgten mich. Ein Mann versuchte mich zu ermorden und mich mit dem LKW zu überfahren. Ein anderer Mann war ständig im Besitz einer Waffe, wenn er mit mir zusammen war und drohte mir damit, mich umzubringen, wenn ich bei seinen Sexpraktiken nicht mitmachte. Männer stellten Forderungen an mich und ich musste ständig lügen, um einen Ausweg aus diesen bedrohlichen Situationen zu finden. Ich wurde zu einer professionellen Lügnerin und konnte mich aus jeder Lage herauslügen.
Zusammen mit ihrem Mann Garrett
Zusammen mit ihrem Mann Garrett machte sich Shelley auf die Suche nach Gott.
Mein Leben in der Sexindustrie wurde immer schrecklicher und ich sah keinen Ausweg. Ich dachte, dass Gott kein Interesse an mir hätte. Ich musste selber um mein Überleben kämpfen. Dieser Teufelskreis als Prostituierte und exotische Tänzerin in Südkalifornien dauerte acht Jahre an. Während ich als Prostituierte arbeitete, wurde ich dreimal von Kunden schwanger. In meinem Kopf waren Millionen von Fragen: Wie konnte mir das passieren? Wie konnte ich mich um ein Baby kümmern? Sollte ich abtreiben? Wo konnte ich hingehen? Bei zwei Schwangerschaften kannte ich noch nicht einmal die Väter. Dann erinnerte ich mich an Jesus und ich betete zu ihm: „Bitte hilf mir!“ Gott tröstete mich und ich wusste, dass ich nie ein Baby töten könnte. So behielt ich meine Kinder. Zwei Schwangerschaften endeten in einer Fehlgeburt, bei der dritten wurde meine erste Tochter geboren. Ihr Name ist Tiffany und ich bekam sie mit 20 Jahren. Nach ihrer Geburt versuchte ich, mich auf das exotische Tanzen zu beschränken. Doch schon bald arbeitete ich auch wieder als Prostituierte.
„Bitte hilf mir!“
Nach ein paar Jahren als allein erziehende Mutter und Prostituierte und Tänzerin begann ich, sehr exzessiv zu trinken und entwickelte eine schreckliche Sucht nach Alkohol und Drogen. Tiffany wuchs traurig und vernachlässigt auf, und ihre Unschuld wurde oft gestört. Als sie älter wurde, sah sie die fremden Männer, die mich „besuchten“ und war sehr wütend auf mich. Ich versteckte sie in ihrem Schlafzimmer, während ich die Kunden „unterhielt“. Ich sah mich als vollständige Versagerin. Ich verlor jeden Selbstwert und hasste mich dafür, dass ich so eine schreckliche Mutter war. Ich war so müde von meinem Kampf ums Überleben. Nie kam ich zur Ruhe. Männer verfolgten mich nach Hause, schlitzten meine Autoreifen auf, riefen mich Tag und Nacht an, kamen in der Nacht betrunken vorbei und versuchten mich einige Male umzubringen. Eines Tages sass ich mit einer Flasche „Jack Daniels“ in der Ecke und schrie völlig betrunken zu Jesus: „Bitte hilf mir!“, aber er schien so weit weg. Und doch fühlte ich mich irgendwie beschützt.
Als nächstes lernte ich die Filmindustrie der Erwachsenen kennen. Das Leben als Pornodarstellerin erschien mir sicherer und legaler als die Prostitution. Während meinem ersten Pornofilm kam etwas „Dunkles“ über mich. Ich konnte den Teufel fast hören wie er sagte: „Siehst du Shelley, ich werde dich berühmt machen und dann wird dich jeder lieben.“ Eine mächtige fremde Kraft befähigte mich zu diesen Filmen. Ich fühlte mich zerstört von der Schuld und Erniedrigung. Ich liebte die Aufmerksamkeit, aber hasste mich zur gleichen Zeit. Ich liebte es, wenn sie sagten, wie grossartig ich war, aber ich hasste diesen brutalen Sex. Ich drehte sehr harte Filme, zu denen ich nur durch meinen Alkohol- und Drogenkonsum fähig war. Es war, als ob ich der Welt und jedem, der mich jemals verletzte, etwas beweisen musste. Und als mich die Pornoindustrie mit offenen Armen empfing und mich in ihre „Familie“ einlud, fand ich schliesslich Annahme. Aber der Preis, den ich für diese Familienzugehörigkeit bezahlte, war mein eigenes Leben. Ich verkaufte mein Herz, mein Denken und meine Weiblichkeit an die Pornoindustrie.
Gott hat meine Weiblichkeit
„Gott hat meine Weiblichkeit und meine Sexualität geheilt.“
Verlorene Hoffnung
Ständig drohte die Gefahr, sich mit Geschlechtskrankheiten anzustecken. Gott verschonte mich davor, Aids zu bekommen, aber ich bekam Gürtelrose, eine unheilbare Krankheit, die durch sexuellen Kontakt übertragen werden kann. Als ich davon erfuhr, beschloss ich, dass ich nicht mehr leben wollte. Ich hatte niemanden, der mir dabei half, mit dieser Krankheit zu leben. Ich schluckte einige rezeptfreie Pillen und schnitt mir die Pulsadern auf, aber es schien unmöglich, zu sterben. Der Schmerz war überwältigend und ich hatte schreckliche Stimmungsschwankungen. Von einer Minute zur anderen verwandelte ich mich zu einem Zombie und ich hatte Zornausbrüche, schrie und zerschlug Dinge. Ich war wütend auf Gott, hasste mich und hasste meine Eltern. Nur der Alkohol und die Drogen konnten meinen Schmerz lindern. Ich schrie zu Jesus um Hilfe und versuchte, mein Leben zu ändern, aber innerhalb einer Woche war ich wieder in diesem Teufelskreis gefangen. Ich verlor alle meine Hoffnung und hasste mein Leben. Nach meiner Infizierung mit der Krankheit verabschiedete ich mich aus der Pornoindustrie, arbeitete aber weiterhin als Prostituierte, um zu überleben.
1994 lernte ich meinen Mann Garrett kennen. Er war 22 und im Vergleich mit mir unschuldig. Wir wurden schnell Freunde. Wenn wir Zeit miteinander verbrachten, begann mein Herz wieder Gefühle zu zeigen. Es tat nahezu körperlich weh, als Garrett versuchte, mir näher zu kommen. Ich versuchte Abstand zu halten, aber es war sehr schwer, weil ich bei Garrett einfach dieses kleine Mädchen sein konnte. Er kam vorbei, wir gingen hoch und spielten stundenlang Dame und Karten. Wir waren wie Kinder, die einfach Spass zusammen hatten. Garrett und ich sprachen über alles, und an einem Tag entschieden wir uns beide für ein Leben mit Jesus. Wir wuchsen wie Kinder in der Liebe und im Glauben an Jesus Christus. Ich erfuhr, dass Garrett in einem christlichen Elternhaus aufgewachsen war und eine christliche Schule besuchte. Er wusste von meinem Leben in der Prostitution und in der Pornoindustrie, aber er fühlte mit mir. Ich hatte nie einen Mann wie Garrett getroffen. Er sah etwas in mir, das niemand sonst sah. Er war ein Freund einer Prostituierten, so wie Jesus. Am 14. Februar 1995 haben wir geheiratet.
Bedingungslose Liebe
Unser gemeinsames Leben begann als eine Katastrophe. Garrett verlor seine Arbeit, weil er unter Drogen zur Arbeit ging. Wir mussten soziale Fürsorge beantragen und finanzielle Hilfe anfordern. Die Versuchung, wieder in mein altes Leben zurückzugehen, wurde überwältigend. Aber Gott hatte eine bessere Idee. Garrett ging zur Armee. Nach der Grundausbildung wurde Garrett ein neuer freier Mann, frei von Drogen und auf dem Weg zur Fort Lewis Militärbasis im Staat Washington. Ich wurde schwanger und brachte 1997 unsere Tochter Teresa zur Welt. Ich verzichtete während meiner Schwangerschaft auf Alkohol, aber danach begann ich schnell wieder zu trinken. Jedes Mal, wenn ich mein Neugeborenes in den Armen hielt, erinnerte mich an die Ablehnung meiner Eltern und die der ganzen Welt. Ich machte eine Entziehungskur, aber trank immer noch. Ausserdem wurde Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert und mir wurde gesagt, dass ich operiert werden müsste. Die Folgen meiner Vergangenheit holten mich ein. Ich wollte aufgeben, aber nichts half!
Doch Gott hatte einen besseren Plan. Er führte Garrett und mich in eine christliche Gemeinde, wo wir erfuhren, dass wir mit Gott ein Leben als Sieger führen können, weil für Gott alle Dinge möglich sind. Durch Gott erfuhr ich echte Vergebung meiner Schuld und die Möglichkeit, eine völlig neue Person zu werden, ohne zuerst perfekt sein zu müssen. Das war eine echte Erleichterung! Ich lernte, dass mich Gott bedingungslos liebte, ungeachtet meiner Vergangenheit, und dass er sogar einen Plan für meine Zukunft hat.
Shelley Lubben heute
Shelley Lubben heute
Freude am Leben
Im November 1999 wurde unsere Tochter Abigail geboren, und obwohl ich während meiner Schwangerschaft Alkohol trank, bewahrte Gott ihr Leben. Nach ihrer Geburt beantwortete Gott endlich meine Gebete und ich wurde frei von meiner Alkoholabhängigkeit. Seit dem 9. April 2000 bin ich trocken. Ich begann, hungrig nach Gott zu werden und wollte mehr über ihn lernen und darüber, wie ich eine „normale“ Frau werden könnte. Ich begann, Bücher darüber zu lesen, wie ich eine gute Mutter und Ehefrau werden und wie ich die Küche und den Haushalt organisieren könnte. Ich beobachtete andere Frauen, um von ihnen zu lernen, wie sie die Wäsche machten, sich kleideten oder mit ihren Kindern und Ehemännern umgingen. Ich begann ganz am Anfang und lernte, wie es ist, eine ganz normale Person zu sein.
Plötzlich konnte ich mich wieder auf mein Leben freuen! Ich begann, als Webdesignerin zu arbeiten und konnte so meine Kreativität ausleben. Ich besuchte auch wieder das College und habe nun fast meinen Bachelor in Theologie. Gott hat mich aus dem alten Leben herausgenommen und mir ein neues Leben angeboten. Er heilte auch meine Weiblichkeit und Sexualität, was das grösste Wunder für mich ist. Die Tatsache, dass ich heute eine gesunde sexuelle Beziehung geniesse, ist ein absolutes Wunder! Ein anderes Wunder erlebte ich mit der eigentlich unheilbaren Gürtelrose. Als ich an einer Studie für schwangere Frauen mit Gürtelrose teilnahm und getestet wurde, sagten sie mir, dass mein Blut virenfrei wäre. Auch vom Gebärmutterhalskrebs wurde ich geheilt.
Der beste Papa
Gott hat ausserdem viele andere Wunder in meiner Familie getan. Garrett hat einen sehr guten Job, so dass ich zu Hause bleiben kann, um mich um meine Kinder zu kümmern. Meine älteste Tochter Tiffany hat mir alles vergeben. Sie liebt ihre neue Mama. Sie ist eine 17 Jahre junge Frau Gottes, die ihren Freunden hilft. Sie ermutigt sie und zeigt ihnen Wege, wie sie mit „schwierigen“ Eltern leben und Gott in ihren schweren Lebenssituationen vertrauen können. Ich bin so dankbar, dass ich keine Abtreibung durchführte, weil Tiffany eine so wunderbare junge Frau ist, die so viel zu geben hat.
Wie du siehst, wirkte Gott auf wunderbare Weise in meinem Leben. Ich musste durch acht harte Jahre der Wiederherstellung gehen. Ich musste die Entscheidung treffen, mein Leben neu zu beginnen. Gott wurde mein wahrer Vater und er zeigte mir, wie ich Liebe und Vergebung leben kann. Ich finde in ihm meine Identität, nicht in meiner Vergangenheit. Ich habe auch gelernt wie ich ein erfolgreiches Leben haben kann, wenn ich mich ganz nach Gottes Wort ausrichte. Was die Bibel auch sagt, es gilt für mich. Ich wurde eine kraftvolle und neue Person in Jesus Christus, eine Siegerin im Leben! Gott ist der beste Papa, und alles, was er für seine Kinder will, ist, dass wir zu ihm nach Hause kommen, um heil zu werden. Er möchte uns zu Siegern im Leben machen. Aber das ist eine Entscheidung, die du persönlich treffen musst!
Links zum Thema:
Wie kann ich Jesus persönlich kennen lernen?
Mit Gott per du
Quelle: shelleylubben.com
Bearbeitung: David Sommerhalder
Mittwoch, 24. März 2010
Martin Lohmann über Gender Mainstreaming: “Ideologie der vollständigen Geschlechtslosigkeit”
Der Journalist und Buchautor Martin Lohmann (Foto), Stammautor der DeutschlandWoche, über das gesellschaftliche Unterseeboot “Gender Mainstreaming”.
Gender Mainstreaming – das klingt interessant. Man liest und hört es immer wieder. Aber: Was ist denn an Gender Mainstreaming so verkehrt? Warum gibt es dagegen überhaupt Widerstand? Geht es da nicht schlicht und ergreifend um Gleichberechtigung?
Vordergründig ja. Es klingt vieles tatsächlich so nett, ist aber echt gefährlich. Denn Gender Mainstreaming ist eigentlich nichts anderes als eine ganz alte, neu verpackte Ideologie. Und dahinter steckt nicht die Gleichberechtigung etwa von Mann und Frau, sondern die Gleichmacherei – bis hin zur Leugnung gleichberechtigter Verschiedenheit, wie sie in der Schöpfung vorgesehen ist. Es geht letztlich um nicht weniger als das Auflösen und das völlige Zerstören des christlichen Menschenbildes, das von der Personalität und der Freiheit der beiden Geschlechter Mann und Frau ausgeht und die Geschöpflichkeit anerkennt. Ganz konsequent müsste man, wenn man dieser Ideologie verfallen sein sollte, eigentlich fordern, dass der Mensch bis zu seiner Volljährigkeit in der vollständigen Geschlechtslosigkeit lebt und sich dann selbst entscheidet, ob er Weiblein oder Männlein sein will. Oder aber keines von beiden – um als ein “Es” durchs Leben zu gehen.
Eine Formulierung, die zu frech erscheint? Vielleicht. Aber in meinem Buch “Etikettenschwindel Familienpolitik - Ein Zwischenruf für mehr Bürgerfreiheit und das Ende der Bevormundung” widme ich diesem gigantischen Schwindel ein eigenes Kapitel. Hier können Sie sich selbst ein Urteil bilden: Etikettenschwindel Gender Mainstreaming
Quelle: http://www.deutschlandwoche.de/2008/11/10/nett-aber-gefahrlich/
Sonntag, 14. März 2010
Meister des Altars von Mauer bei Melk
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Mit Meister des Altars von Mauer bei Melk wird ein namentlich nicht bekannter Bildschnitzer der Gotik bezeichnet, der um 1500 bis 1525 tätig war. Er erhielt seinen Notnamen nach seinem Werk, dem Altar für die Wallfahrtskirche von Mauer bei Melk. Das um 1510 entstandene Werk gilt als ein Wunder gotischer Schnitzkunst[1] im österreichischen Donauraum. Der Mittelteil des Altars zeigt Maria mit Kind und Heilige, auf den Seitenflügeln sind Szenen aus dem Marienleben dargestellt. Eventuell waren an dem Altar zwei Künstler beteiligt, da man in den Figuren darüber, der Kreuzigungsgruppe im Altaraufsatz, unterschiedliche Bearbeitung zu erkennen glaubt[2].
Der Schnitzaltar in Mauer bei Melk
Kunsthistorischer Hintergrund
Der Altar von Mauer bei Melk steht am Übergang der Spätgotik in die Renaissance. Im 15. Jahrhundert wurde das mittelalterliche Weltbild abgelöst, der Humanismus leitet eine neue Epoche ein, die den Menschen und seine Umwelt in den Mittelpunkt stellte. Die religiöse Kunst entfernt sich von der formelhaften Darstellung ihrer Themen. Körperlichkeit und Raumgefühl halten Einzug. Auffallend am Altar von Mauer bei Melk sind die neue Dekorationsformen, wie Fruchtstäbe und Girlanden, die oberitalienischen Vorbildern nachempfunden scheinen. Trotzdem ist der Altar noch mit der Tradition verbunden. Eine bodenständige Sprache bestimmte Form und Ausdruck.
Schrein (Mittelteil): Maria mit Kind
Die Komposition der Figuren des Mittelschreins verbindet diese zu einer lebendig bewegten und doch geschlossenen Gruppe. Maria mit Kind steht im Mittelpunkt, umgeben von Heiligen. Darüber thront Gottvater.
Flügel: Marienleben
Die beiden Flügel des Altars zeigen Szenen aus dem Marienleben.
- Verkündigung
Vorbilder der Verkündigungsszene dürften Holzschnitte und Kupferstiche sein, so kann in diesem Relief ein Marienleben Dürers als Anregung gedient haben. Dies zeigt sich z.B. in dem Verkündigungsengel mit seinen weit gebreiteten Flügeln. Die Gestaltung von Maria wurde dagegen im Relief monumentalisiert und die Gewandungen dem schweren Faltenwurf des gotischen Stils angepasst.
- Heimsuchung
Auch bei Darstellung dieser Szene wird eine Vorlage aus Dürers Marienleben vermutet. In Gegensatz zur Verkündigungsszene hält sich der Schnitzer genauer an die Vorlage, was an einigen Details deutlich wird. Zum einen sind Maria und Elisabeth direkt aus der Vorlage übernommen. Und zum anderen wurde beim Gewand die Schleife des Gürtels übernommen, ebenso wie der Hund im Vordergrund.
- Christi Geburt
Für dieses Relief wurde nicht auf die Vorlage von Dürer zurückgegriffen, sondern auf einen öfter benutzten Kupferstich Martin Schongauers. Von ihm stammt die Idee des rippengewölbten Hallenraumes mit teilweise durchbrochenen Wänden. Auch die rohe Quaderwand stammt daher. Das Relief beschränkt sich auf die Hauptfiguren, die Hirten links am Eingang fehlen. Maria ist im Relief tiefer gebeugt, und Josef steht nicht rechts sondern links von Maria. Ochs' und Esel sind vom Kupferstich angeregt, aber frei variiert.
- Tod Mariens
Die Reihe der Flügelreliefs wird mit dem Tod Mariens abgeschlossen. Bei den meisten Darstellungen des Todes Mariae, wird sie im Bett liegend dargestellt, nicht so am Altar von Mauer. Hier wird Maria zusammensinkend, von Aposteln gestützt dargestellt, während die anderen Apostel um diese Szene gruppiert sind. Dieser Typus findet sich ausschließlich in Böhmen, Schlesien, Polen, Ungarn, Österreich und Süddeutschland. Auffallend bei dieser Darstellung ist, dass auf einer Wolkenbank thronend Gott Vater die Seele in Empfang nimmt, in den Himmel aufnimmt, und nicht wie üblich Christus dargestellt wird.
Altaraufsatz: Kreuzigungsgruppe
Im Altaraufsatz erkennt man den Gekreuzigten, flankiert von zwei männlichen Gestalten, die unterhalb des Kreuzes stehen. Diese weisen auf zwei Schrifttafeln, die vom Kreuzbalken herabhängen. Die beiden Figuren sind nicht mit Attributen versehen, doch können sie aufgrund des lateinischen Textes auf den Schrifttafeln als die Propheten Zacharias auf der linken[4] und Jesaja auf der rechten Seite[5] identifiziert werden.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ R. Feuchtmüller: Der Schnitzaltar in Mauer bei Melk - Ein Wunder gotischer Schnitzkunst Monographie über Kirche und Altar von Mauer bei Melk. Pressevereins Druckerei 1955
- ↑ T. Wirth: Der Schnitzaltar von Mauer bei Melk. In: Das Münster, Bd. 50 (1997), S.142-155
- ↑ Diese Beschreibung wurde aus dem Artikel Wallfahrtskirche Mauer ausgelagert und kurz editiert
- ↑ Zachariahs 11:12,13
- ↑ Jesaja 53:4,5
Literatur [Bearbeiten]
- R. Feuchtmüller: : Der Schnitzaltar in Mauer bei Melk - Ein Wunder gotischer Schnitzkunst Monographie über Kirche und Altar von Mauer bei Melk. Pressevereins Druckerei 1955
- Gregor Lechner: Der Schnitzaltar des Meisters von Mauer bei Melk. 2010
Weblinks
Meister des Altars von Mauer bei Melk
Donnerstag, 4. März 2010
Leichen bekommen kein Fieber
Frankfurter Allgemeinen Zeitung 13. Mai 1997
Im Zentrum der öffentlichen Diskussion eines Transplantationsgesetzes steht die Frage, welche Rolle es dem endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktion ("Hirntod") zuweisen soll. Einigkeit besteht, dass nach seinem Eintritt die Entnahme des Herzens, der Lungen, der Leber, beider Nieren, der Bauchspeicheldrüse und des gesamten Darms möglich sein soll. Die Aufnahme von diesbezüglichen Entnahmekriterien in ein Transplantationsgesetz befürworten daher alle dem Bundestag vorliegenden Anträge.
Darüber hinaus wird in dem Antrag der Abgeordneten Seehofer, Dreßler und andere gefordert, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen als sicheres Zeichen des eingetretenen Todes des Menschen festzulegen. Das ist indessen nur geboten, wenn man daraus Erleichterung bei den Entnahmekriterien herleiten will, wie sie beim Zugrundelegen des reinen "Herztodes” - endgültiger Ausfall des Kreislaufsystems - als maßgeblichen Zeitpunkt des Lebensendes nicht gewährt werden könnte.
Bisher kommt nicht nur die Transplantationsmedizin ohne eine gesetzliche Todesdefinition aus. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grunde darauf zum Beispiel im Embryonenschutzgesetz, im Gentechnikgesetz oder im Rahmen der Lebensschutzdelikte des Strafrechtes verzichtet. Eine solche Definition setzt die Transplantationsmedizin zudem unnötigerweise dem Verdacht aus, an einer funktionalen Todesdefinition interessiert zu sein.
Wir halten eine solche Festlegung darüber hinaus wegen der bestehenden Zweifel für unvertretbar.
Die Befürworter einer solchen Festlegung stützen ihre Ansicht auf die beiden wesentlichen Funktionen des menschlichen Gehirns: Seine Steuerungs- bzw. Integrationsfunktion für den Organismus und seine Unabdingbarkeit für die Möglichkeit der bewussten Wahrnehmung, für die Geistigkeit des Menschen.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, der Philosophieprofessor Birnbacher, der Neurologe Angstwurm, der Chirurg Eigler und der Rechtsmediziner Wuermeling erläutern dazu: "Entsprechend der Natur des Menschen und jedes Säugetieres als Bewusstseins- und Körperwesen unterscheiden sich Leben und Tod durch Funktion und Funktionsverlust zweier Systeme: des Bewusstseins und des physischen Organismus. Der irreversible Funktionsverlust nur eines dieser Systeme reicht nicht aus, einen Menschen tot zu nennen. Ein Mensch im irreversiblen Koma ist nicht tot, weil und solange er als biologischer Organismus lebt."
Es trifft indessen - gottlob - nicht zu, wie mitunter behauptet wird, dass in der Medizin der Hirntod als maßgebliches Kriterium völlig unbestritten sei. Gerade eben erst ist diesem Eindruck etwa im Hastings Center Report umfassend und grundsätzlich entgegengetreten worden. Und ewta Gerhard Roth, der Leiter des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen, hat noch unter dem 15. April 1997 öffentlich dafür plädiert: "Der künstlich beatmete Hirntote ist keine Leiche.”
Der Göttinger Strafrechtler Schreiber hat in dieser Zeitung zurecht darauf hingewiesen, dass medizingeschichtlich die Feststellbarkeit und Separierung des Hirntodes als Fortschritt gegenüber der früher allein ausreichenden Feststellung des Herz- und Kreislauftods anzusehen ist. Daraus sogleich absolute Schlüsse ziehen zu wollen, verkennt jedoch, dass es gerade dieser intensivmedizinische Fortschritt ist, der seinerseits die Zweifel am Hirntodkriterium als sicheres Todeszeichen im besonderen hinsichtlich des irreversiblen Funktionsverlustes des physischen Organismus immer stärker werden lässt.
Besonders deutlich werden diese Zweifel am Beispiel der sog. Erlanger Schwangeren. Am 5. Oktober 1992 wurde die 19-jährige Marion Ploch in die Erlanger Universitätsklinik eingeliefert und drei Tage später aufgrund einer Hirntoddiagnose für tot erklärt. Weil sie schwanger war, projektierten die Ärzte mit großer Zuversicht eine sechsmonatige Intensivbehandlung bis zur Entbindung des Kindes. Dieser Versuch scheiterte nach fünf Wochen infolge eines spontanen Aborts. Es ist heute jedoch unbestritten, dass mehrere gleichartige Fälle zur Geburt gesunder Kinder geführt haben.
Doch ist es gerade im Falle von Marion Ploch dieser Abort, der die Hirntodthese radikal in Frage stellt. Der Philosoph Hans Jonas führt dazu aus: "Dass es ein 'Leichnam' sein soll, der da ein Fieber entwickelt, wenn in einem darin eingeschlossenen Organismus etwas schief geht, und das dies der Uterus einer 'Toten' sei, der dann die Kontraktionen vollführt, die das nun tote Kind ausstoßen - das ist doch ein offenbarer verbaler Unfug, ein semantischer Willkürakt im Dienst eines äußeren Zwecks (…). Der spontan abortierende Leib gab rückläufig und endgültig jedem Augenschein des rosig durchblutenden warmen Leibes recht, den die gelehrten Herrn uns archaischen Laien für trügerisch erklärten.”
Im Klartext: Leichen bekommen kein Fieber und tragen auch keine Kinder aus.
Der Erlanger Fall drängt den Eindruck auf, dass die Hirntodtheorie die Interaktion der verschiedenen Organsysteme, des Rückenmarks und der Hormone verkennt. Alle diese Systeme steuern in ihrem Zusammenwirken den Lebensablauf des Menschen. So ist der hirntote Körper unter anderem fähig zur Regulation der Körpertemperatur (z. B. durch Schwitzen), zum Stoffwechsel, zu Bewegungen, zur Regulation des Blutdrucks (der Blutdruck des Hirntoten steigt dramatisch an, wenn sein Körper zur Explantation geöffnet wird; ihm werden dann blutdrucksenkende Mittel zugeführt), bei männlichen Hirntoten zu Erektionen und bei weiblichen Hirntoten zur Geburt eines gesunden Kindes oder zur Abstoßung der Leibesfrucht, wenn diese abgestorben oder schwer geschädigt ist. Der Ausfall eines auch noch so wichtigen - Organs allein kann nicht mit dem Tod des gesamten Organismus gleichgesetzt werden, ohne die Komplexität des menschlichen Körpers zu verkennen.
Hier kommt es darauf an, das physische Sein des Menschen in seiner Vielgestaltigkeit ebenso wie seiner Ganzheitlichkeit anzuerkennen. Es bedarf ehrlicher Erfassung dieser Einmaligkeit als Gesamtschöpfung, um die nicht zur zivilisatorische und ethische, sondern konkret staatliche Pflicht zum Schutz des menschlichen Lebens umfassend zu erfüllen. Nicht von ungefähr thematisiert die Verfassung nirgends den Tod des Menschen. Umgekehrt vielmehr, konstruktiv und aktivierend, nimmt sie den Ansatz: "Jeder (Mensch) hat das Recht auf Leben.” (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)).
Angesichts der besonderen Stellung des Schutzes der Menschenwürde und des menschlichen Lebens sowie des Grundsatzes des Bundesverfassungsgerichts, nach dem in Zweifelsfällen die Auslegung zu wählen ist, die die juristische Wirkungskraft am stärksten entfaltet, darf es daher nicht zu einer derartigen Todesdefinition im Transplantationsgesetz kommen.
Der Verzicht auf ein solches Todeskriterium ist auch deshalb nötig, weil Weiterungen Einhalt geboten werden muß, die sich schon jetzt im europäischen Ausland abzeichnen. Wer Hirntote für tot erklärt, entzieht ihnen damit den entscheidenden Teil ihres grundrechtlichen Schutzes. Das postmortale Persönlichkeitsrecht und das Recht der Leichensorge werden sie auf Dauer nicht vor absehbaren industriellen Versuchsbegehrlichkeiten schützen können.
Bedenklich ist aber auch eine andere Tendenz: Lässt sich die durch den Eintritt des Hirntodes zwar reduzierte Leistung des Organismus nicht mehr mit Sicherheit leugnen, entfällt das Argument des irreversiblen Funktionsverlustes des physischen Organismus.
Die Hirntodkonzeption wird allein auf den endgültigen Bewusstseinsverlust zurückgeworfen. Es fehlt damit an einem tauglichen Kriterium, z. B. Anenzephale (Säuglinge, denen ausgedehnte Teile des Gehirns fehlen) von Leichen zu unterscheiden. Denn dem Anenzephalen fehlt sein Bewusstsein ebenso endgültig wie dem Hirntoten. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen dem Anenzephalen und dem Hirntoten besteht dann darin, dass der erstere noch nie über ein noch funktionierendes Gehirn verfügte, während der letztere zwar ein funktionierendes Gehirn hatte, dieses aber durch den Hirntod verlor. Küfner geht in seiner Dissertation zurecht davon aus, daß das Argument, dieser Unterscheid genüge, um den Anenzephalen als (noch) lebend, den Hirntoten dagegen als schon gestorben anzusehen, nicht zwingend ist.
Befürworter der Hirntodkonzeption befürchten nun, daß mit dem Verzicht auf eine verbindliche Todesdefinition jede Transplantation zwischen Hirntod und Herz- und Kreislaufzusammenbruch zu einer unerlaubten Tötungshandlung werde. Daneben werde der Weg zur aktiven Sterbehilfe eröffnet. Diese Sorgen verdienen Beachtung, greifen aber nicht durch.
Vermeidet der Gesetzgeber eine Todesdefinition, ist damit nicht die Entscheidung für eine der im übrigen unterschiedlichen Vorstellungen der Hirntodkritiker vom Ende des Lebens verbunden. Sie steht dem Gesetzgeber auch nicht zu.
Denn der Tod bedeutet das Ende des menschlichen Lebens, was er ist, muss also vom Leben her bestimmt werden (Schreiber). Der Düsseldorfer Verfassungsrechtler Sachs hat in der Anhörung des Rechtsausschusses dazu zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob noch von "Leben” im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 GG gesprochen werden könne, eine rein verfassungsrechtliche Frage ist. Durch die Verwendung des Begriffs "Leben” in der erwähnten Grundrechtsbestimmung liege dieser in seinem Bedeutungsgehalt verfassungsunmittelbar fest. Der Gesetzgeber besitze als Teil der grundrechtsgebundenen Staatsgewalt grundsätzlich keine Kompetenz zur sog. authentischen Interpretation der Verfassungsbegriffe. Auch eine Ermächtigung zur Regelung des Näheren, die eventuell eine definitorische Abgrenzungsmacht des Gesetzes einschließen könnte, kenne Artikel 2 Absatz 2 GG nicht.
Daraus ergibt sich, dass auch die Entnahmevoraussetzungen eines Transplantationsgesetzes sich an Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG messen lassen müssen.
Entscheidend für die Vereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ist die Zäsur, die der völlige und irreversible Hirnausfall im Sterbeprozess des Menschen darstellt. Diese Situation ist medizinisch so eindeutig von jedem anderen Zustand abgrenzbar und einmalig, dass die Gefahr einer Ausweitung auf andere Indikationen ausgeschlossen werden kann. Ein Indiz dafür ist ja gerade seine Annahme als sicheres Todeszeichen durch die Befürworter der Hirntodkonzeption. Als bloßes Entnahmekriterium erhält der Hirntod allerdings weder eine zweifelhafte metaphysische Dimension noch wird er zu einer gesetzlichen Novität.
Es ist unbestritten, dass jedenfalls mit dem Hirntod die Pflicht des Arztes zur Aufrechterhaltung der Herz-Kreislauf- und weiterer Körperfunktionen endet und in die Verpflichtung wechselt, den natürlichen Sterbeprozess nicht weiter aufzuhalten. Allein aus diesem Grunde ist es unhaltbar, im Falle einer nach Eintritt des Hirntodes stattfindenden Organentnahme eine Tötung auf Verlangen und damit aktive Sterbehilfe oder Euthanasie anzunehmen; denn der Hirntote "bedarf” gerade keiner Hilfe mehr, um zu sterben.
Allerdings ist es gerechtfertigt, in den natürlichen Sterbeprozess dann verlängernd einzugreifen, wenn es um die Verwirklichung eines sittlich hochstehenden Zieles, nämlich die Rettung eines anderen Menschenlebens durch Organspende, geht. Diese Situation unterscheidet sich diametral von der des § 216 StGB, der eine Lebensverkürzung auf Tötungsverlangen, aber nicht einen verlängernden Eingriff in das sonst sittlich gebotene Sterbenlassen pönalisiert.
Ein solcher Eingriff in den natürlichen Sterbevorgang bedarf der Einwilligung. Es ist Ausdruck der jedem Menschen innewohnenden und unveräußerlichen Würde, das Dritte nicht ohne oder gegen seinen Willen über seinen Körper verfügen können. Ein strafbares Delikt mag dann in Frage kommen, wenn es an dieser Einwilligung fehlt. Eine spezielle Regelung ist für das Transplantationsgesetz vorgesehen.
Auch angesichts des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung fällt die Beantwortung der Frage, wann das Vorliegen eines Tötungsdelikts überhaupt erwogen werden kann, eindeutig aus. Es ist abwegig, auch nur tatbestandlich eine Straftat anzunehmen, wenn eine Explantation de lege artis einem formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetz entsprechend vorgenommen wurde. Änderungen des Strafgesetzbuches "zur Klarstellung” würden diese Selbstverständlichkeit in Frage stellen. Sonst hat der Strafrechtskommentator Tröndle in dieser Zeitung zum Unterschied zwischen Tötung und Spende alles Nötige gesagt.
Dem von dem Gießener Staatsrechtler Höfling entwickelten Botenmodell folgend wollen wir diese Einwilligung an keine formalen Voraussetzungen binden. Sie soll auch durch die Angehörigen vermittelt werden können. Unterschiedlich kann man insoweit noch sehen, ob für die Einwilligung der tatsächlich geäußerte Wille des Spenders nötig ist oder der mutmaßliche Wille ausreicht.
Unser Modell der Bürgerpflicht will diese Frage jedoch weitgehend gegenstandslos machen. Aus dem Solidargedanken heraus soll jedermann eine Entscheidung für oder gegen die Bereitschaft zur Organspende treffen. Diese Entscheidung ist in einem bundeszentralen Spenderregister festzuhalten und kann jederzeit geändert werden. Bei möglichst vielen Gelegenheiten, z. B. der Ausgabe des Personalausweises, des Führerscheins oder der Versichertenkarte der Gesetzlichen Krankenversicherung, sollen die Bürgerinnen und Bürger immer wieder mit der Frage ihrer Spendebereitschaft konfrontiert werden. In den USA etwa vermerkt man die entsprechende Erklärung gleich auf der Rückseite des Führerscheins.Begleitet werden muss die Bürgerpflicht durch eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung durch den Staat. Er hat die Verpflichtung, über alle wesentlichen medizinischen, rechtlichen und ethischen Fragen in allgemeinverständlicher Weise zu informieren, und das könnte in einem übersichtlichen Faltblatt zu den o. a. Gelegenheiten geschehen.
Die Bürgerpflicht erleichtert zudem die Situation der Angehörigen, die neben dem Verlust eines geliebten Menschen sonst gleichzeitig die Situation der Entscheidung über die Organentnahme zu bewältigen hätten.
Es ist selbstverständlich, dass diese Bürgerpflicht das Recht zur Nichtentscheidung einschließen muss. Für diese Fälle könnte dann die Frage des mutmaßlichen Willens eine Rolle spielen. Für ein Kind übrigens - denn die Kinder-Organtransplantation spielt eine nicht unerhebliche Rolle - würden seine Eltern entscheiden. Aber das wäre dann systematisch nicht ihre eigene Entscheidung, sondern die vom gesetzlichen Vertreter substituierte des Kindes.
www.dober.de/
Argumente gegen die Hirntodkonzeption
M. Knoche (MdB)
Organtransplantation
Auf den ersten Blick halten viele Menschen die Transplantation für eine gute Sache. Doch die wenigsten wissen, was bei der Organentnahme eigentlich passiert. Die wesentliche Frage dabei lautet, wann ist ein Mensch tot? Zu welchem Zeitpunkt dürfen Ärzte seine Organe entnehmen? Denn die Mediziner beginnen mit der Organentnahme bereits, wenn der sogenannte Hirntod eingetreten ist, andere Organe aber längst noch funktionieren.
Die herrschende medizinische Lehrmeinung besagt nämlich, dass ein Mensch schon dann als tot zu betrachten ist, wenn seine Hirnfunktionen unumkehrbar erloschen sind.
Diese Auffassung entstand 1968 in Harvard (USA). Damals wurde zum ersten Mal ein Mensch für "hirntot” erklärt. Es war eine Reaktion auf die Entwicklung der Intensivmedizin, der es immer öfter gelang, Menschen ins Leben zurückzuholen, die nicht mehr atmeten und deren Herz nicht mehr schlug - Merkmale, die bis dahin als sicheres Zeichen des Todes galten. Doch das noch gar nicht so alte Todeskriterium !"hirntot” ist in die Diskussion geraten. Immer mehr Angehörige, Krankenschwestern und Ärzte zweifeln daran. Sie sehen in einem Menschen im Zustand des unumkehrbaren Hirnzusammenbruchs, dessen Haut noch gut durchblutet ist, dessen Herz schlägt und dessen Lunge atmet, einen zwar todesnahen, aber immer noch lebenden Menschen und verlangen dessen besonderen Schutz.
Transplantationsmediziner hingegen setzen den "Hirntod", also den irreversiblen Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen, mit dem endgültigen Tod des Menschen gleich und stellen die Interessen der Kranken, die auf Organe warten, in den Vordergrund.
Das ethische Dilemma der Transplantationsmedizin
Bei jeder Heilbehandlung sind zwei Menschen - Arzt und Patient - beteiligt. Mit der Transplantation wird in diese uralte Beziehung eine dritte Person einbezogen - und diese Person muss auf jeden Fall sterben. Diese Grenzüberschreitung - Heilung durch Zugriff auf den Körper eines anderen - macht die Organverpflanzung zu einem Ausnahmefall in der Medizin.
Ethisch umstritten und juristisch ungeregelt, setzt die Transplantationsmedizin die Organverpflanzung immer häufiger nicht nur zur unmittelbaren Lebensrettung ein, sondern auch zur bloßen Linderung oder Veränderung des Krankheitsbildes.
Viele MedizinerInnen und PatientInnen haben sich an diese Grenzüberschreitung schon gewöhnt und haben ein Anspruchsdenken entwickelt, das wir für ethisch bedenklich halten. Denn menschliche Organe haben einen Warencharakter bekommen; sie werden nachgefragt, werden knapp. Selbstverständlich steht kranken Menschen die volle Solidarität der Gesellschaft zu. Unserer Auffassung nach endet dieser Anspruch auf Heilung jedoch an der Haut eines Dritten. Niemand stirbt an Organmangel; Ursache ist eine schwere Krankheit.
Der Bedarf an Organen kann nicht befriedigt werden. Denn dann müsste im Interesse der OrganempfängerInnen der Kreis der SpenderInnen möglichst groß werden. Medizin und Gesellschaft haben aber im Gegenteil die Verpflichtung, diesen Kreis so gering wie möglich zu halten.
Beispiel Unfalltote. Die Einführung der Helmpflicht für Motorradfahrer hat die Todesfälle junger Männer deutlich reduziert. Das ist erfreulich. Transplantationsmediziner jedoch haben auch noch eine andere Sicht. Sie stellten fest, dass dieser Trend auch zu einem Rückgang an vitalen Organspendern führe. Niemand aber kann sich wünschen, so viele Unfallopfer zu bekommen, wie die Transplantationsmedizin braucht.
Der Erfolg jeder Transplantation steht und fällt mit der Lebensfrische des Organs. Deshalb liegt es im Interesse der Transplantationsmedizin und der EmpfängerInnen, die/den sterbende/n SpenderIn so früh wie möglich für tot zu erklären. Diese Tendenz kollidiert auf elementare Weise mit dem Recht des Sterbenden auf körperliche Unversehrtheit.
Grenzüberschreitungen
| | |
| | |
| | |
| | |
Ein bedenkenloser Umgang mit menschlichen Organen wird weitere Grenzüberschreitungen nach sich ziehen, zum Beispiel Organverpflanzungen zu experimentellen Zwecken und Handel mit Organen im großen Stil. Die Entwicklung könnte schlimmstenfalls dazu führen, daß der sterbende Körper sozialpflichtig wird, das heißt, über seine Organe würde zwangsweise verfügt.
"Hirntod"=Tod?
"Mit dem Organtod des Gehirns sind die für jedes personale menschliche Leben unabdingbaren Voraussetzungen, ebenso aber auch alle für das eigenständige körperliche Leben erforderlichen Steuerungsvorgänge des Gehirns endgültig erloschen. Die Feststellung des Hirntodes bedeutet damit die Feststellung des Todes des Menschen."
Mit diesen Worten bekräftigt die Bundesärztekammer ihre Richtlinien über "Kriterien des Hirntodes".
Zur Feststellung des "Hirntods" gibt es eine Reihe von Untersuchungen, bei denen u. a. die Bewusstlosigkeit, der Ausfall der Spontanatmung und das Fehlen verschiedener Reflexe überprüft werden oder alternativ die sogenannte hirnelektrische Stille nachgewiesen wird. Sind diese Kriterien erfüllt, wird der oder die Betroffene für hirntot erklärt.
Für die Verfechter des Konzepts "Hirntod" ist mit dem messbaren Ausfall des Gehirns der Sterbeprozeß des Menschen beendet. Denn mit dem Tod des Gehirns fehle die Einheit, die die einzelnen Körpertätigkeiten zum ganzen Lebewesen verbinde und zusammenfasse. Es gebe keinerlei Möglichkeit zu irgendeinem Verhalten und Handeln, zu irgendeiner Empfindung und Wahrnehmung - auch nicht von Schmerzen -, zu selbständigem Wachstum, selbständiger Reife und zur selbstbestimmten Fortpflanzung mehr. So lauten die Argumente.
Doch spätestens seit der Expertenanhörung des Deutschen Bundestages zur Bewertung des "Hirntods" am 28. Juni 1995 muss die Gleichsetzung des "Hirntods" mit dem Tod des Menschen als widerlegt angesehen werden. Das Konzept vom "Hirntod" ist nicht auf einen Konsens innerhalb und zwischen natur- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen gegründet. Eine Vielzahl von ExpertInnen hat darauf hingewiesen, dass der "Hirntod" zwar mit dem Tod des Menschen eng verknüpft ist, aber nicht mit dem Tod gleichgesetzt werden darf.
Die Ergebnisse der Anhörung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Aus all dem folgt: "Hirntote" sind unumkehrbar Sterbende, somit aber lebende Menschen. Der "Hirntod" ist nicht gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen.Der Verlust aller Hirnfunktionen kann prinzipiell nicht nachgewiesen werden, weil die gesamten Hirnfunktionen weder bekannt noch messbar sind. Es ist nicht völlig sicher, daß zum Zeitpunkt der Feststellung des sogenannten Hirntods in allen Fällen der Ausfall des ganzen Gehirns eingetreten ist. Die Frage, ob ein für "hirntot" erklärter Mensch noch elementare Empfindungen haben kann, lässt sich naturwissenschaftlich nicht klären. Die Grenzen des wissenschaftlich Beschreibbaren dürfen aber nicht mit den Grenzen der Wirklichkeit gleichgesetzt werden. Auch nach dem sogenannten Hirntod gibt es Wechselbeziehungen zwischen Organismus und Umwelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch Teile des Rückenmarks mit der Integration des autonomen Selbst zu tun haben, denn es integriert die Sensibilität und Motorik fast des gesamten Körpers. Die Reduktion menschlichen Lebens auf Leistungen des menschlichen Gehirns ist unzulässig.Der Zusammenbruch des Hirns darf höchstens als ein Übergangsstadium im Sterbeprozess betrachtet werden. Es wird künstlich festgelegt, um eine Organentnahme zu ermöglichen.
Kritische Stimmen zur Bewertung des "Hirntods"
Prof. Dr. Klaus Dörner, 28.6.95"Es ist naturwissenschaftlich nicht zulässig, vom Bewusstseinverlust ... zu reden, weil Bewusstsein etwas ist, was im strengen Sinne nicht beobachtet werden kann und deswegen auch nicht allein von Naturwissenschaftlern bewertet werden kann."
Dr. Andreas Zieger, 28.6.95"Es ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass ein als hirntot definierter sterbender Mensch keine archaischen Empfindungen mehr hat. Das Erlöschen der Schmerzreaktion reicht dazu nicht aus, wie man aus der Narkoseforschung weiß. Das mit dem Hirntodkonzept verbundene Leib-Seele-Problem ist ungelöst."
Prof. Dr. Gerhard Roth, 28.6.95"Das Gehirn darf nicht als Obersteuerorgan und als ganzmachendes Organ mystifiziert werden, das sage ich ganz ausdrücklich als Hirnforscher. Ebenso darf die Tatsache, dass der Hirntod den Gesamttod unweigerlich nach sich zieht, nicht als Besonderheit des Gehirns bewertet werden. Das Versagen der Nieren führt genauso unweigerlich zum Tod eines Menschen wie der Ausfall des Hirnstamms, sofern man nicht ihre Funktion ersetzt hat."
Prof. Dr. Linus Geisler, 28.6.95"Solange ein hirntoter Mensch auf einer Intensivstation äußerlich nicht zu unterscheiden ist von bewusstlosen lebenden Patienten, solange er von seiner Umgebung, von den Pflegekräften, insbesondere aber von seinen Angehörigen als lebend erfahren und wahrgenommen wird, ist er Person in einem sozialen Kontext."
Stellungnahmen aus der Anhörung des Deutschen Bundestages am 28. Juni 1995
"Hirntod"
unumkehrbarer Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen Ein Mensch im Zustand des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen auf der Intensivstation ist nicht nur warm und durchblutet, sondern bewegt sich spontan, aber auch nach Verletzung, das sogenannte Lazarussyndrom. Noch Tage nach der Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen ließen sich in deutschen und japanischen Studien noch normale Spiegel von Hormonen feststellen, die nur im Gehirn produziert werden. Bei manchen als "hirntot" diagnostizierten Kindern ließen sich noch Durchblutung und Stoffwechselaktivitäten im Hirn nachweisen. Männer im Zustand des irreversiblen Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen sind fortpflanzungsfähig. Sie können Erektionen und Samenergüsse bekommen. Schwangere im Zustand des irreversiblen Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen sind in der Lage, gesunde Kinder zu gebären.
Das Verfassungsrecht
Das bestehende Recht reicht nicht aus. Seitdem das Konzept vom "Hirntod" in die Diskussion geraten ist und von vielen ExpertInnen als widerlegt angesehen wird, ist eine Neuregelung unabdingbar. Es fällt nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers oder der Rechtswissenschaft, eine naturwissenschaftliche Kontroverse zu entscheiden. Wenn es aber begründete Zweifel daran gibt, ob ein Mensch im Zustand des unumkehrbaren Hirnversagens tot ist, dann gebietet es unsere Verfassung, diesem Zweifel unbedingt Rechnung zu tragen.
Verfassungsrechtlich gilt: "In dubio pro vita" - schon Zweifel daran, ob ein Mensch noch lebt, bedeuten, dass von dessen Leben auszugehen ist. Mit unserer Verfassung ist es nicht vereinbar, menschliches Leben vom Nachweis einer wie auch immer gearteten geistigen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
Da die begründete Annahme besteht, dass der unumkehrbare Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen ein Übergangszustand im Sterbeprozess ist, der künstlich festgelegt wird, handelt es sich bei Menschen in diesem Zustand um Sterbende, also noch lebende Menschen. Der Gesetzgeber darf nicht zu Lasten dieser Menschen verfügen, dass sie Tote seien.
Damit sind alle Gesetzentwürfe - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - zum Scheitern verurteilt, die den irreversiblen Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen als Todeskriterium festzuschreiben versuchen.
Menschsein nur mit Bewusstsein?
Eine Gesellschaft, die den irreversiblen Ausfall von Teilen des Hirns als Todeskriterium akzeptiert, könnte früher oder später darauf verfallen, dieses Kriterium auch auf andere Personengruppen anzuwenden.
In den USA werden nach einem Beschluss der American Medical Association AMA bereits Neugeborene ohne Großhirn als Organspender betrachtet, obwohl sie nach dem Kriterium "Hirntod" nicht als Tote gelten - wegen des großen Bedarfs an Organen und der "fehlenden Lebensperspektive".
Unter Philosophen mehren sich bereits die Stimmen, die das Menschsein nur noch beim Vorhandensein "höherer Fähigkeiten" wie Denken, Erinnern und Kommunikationsfähigkeit anerkennen wollen: "Der Teilhirntod", so heißt es, "ist nichts anderes als der zu Ende gedachte Hirntod. "Sie schlagen vor, zwischen dem Tod des Organismus und dem Tod der Person zu unterscheiden. Bei dieser Lage wäre es verhängnisvoll, die Entscheidung der Frage, wann ein Mensch tot ist, einzig vom Bedarf der Transplantationsmedizin abhängig zu machen.
Organentnahme ohne das Konzept vom "Hirntod"
"Wenn der Hirntod nicht als Tod des Menschen gilt, kann und wird es in Deutschland keine Organentnahme mehr geben, denn dann würde jede Explantation eine Tötung des Spenders bedeuten."
Mit solchen Äußerungen pochen Verfechter der Transplantationsmedizin darauf, dass ohne Anerkennung des Konzepts vom "Hirntod" keine Transplantation möglich sei.
Doch obwohl der sich im Zustand des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen befindende Mensch lebt, ist die Entnahme lebenswichtiger Organe zu Transplantationszwecken sowohl ethisch begründbar als auch verfassungsrechtlich möglich. Sie erfordert keine Ausnahme vom Tötungsverbot, was verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Allerdings ist eine solche Entnahme dann zwingend mit der sogenannten engen Zustimmungslösung verbunden. Der oder die Betroffene muss vorab einer Organentnahme zugestimmt haben, und zwar für den Fall, dass bei ihm oder ihr der irreversible Ausfall der messbaren Hirnfunktion festgestellt wird. Der "Hirntod" ist dabei kein Todes-, sondern ein Entnahmekriterium.
Darüber hinaus muss der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und vorschreiben, dass zur Feststellung dieses Kriteriums sämtliche medizinische Fragen geklärt sind.
Der Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen bezeichnet einen todesnahen Zustand. In diesem Zustand ist es der Medizin nicht mehr erlaubt, den Sterbeprozess intensivmedizinisch aufzuhalten, also das Sterben zu verlängern. Denn es geht um den Respekt vor dem sterbenden Menschen und dessen Recht auf einen würdigen Tod.
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der oder die Sterbende zuvor ausdrücklich verfügt hat, dass sie im Interesse der Lebensrettung oder Leidensminderung eines anderen Menschen einer kurzfristigen Verlängerung des eigenen Sterbens zustimmt.
Ist Organentnahme Tötung auf Verlangen?
Zuweilen wird uns der Vorwurf gemacht, mit unseren Vorstellungen zu einem Transplantationsgesetz machten wir Zugeständnisse an eine Freigabe der Tötung auf Verlangen. Das sehen wir anders. Bei Menschen, deren unumkehrbarer Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen diagnostiziert ist, führt der Abbruch aller intensivmedizinischen Unterstützung unmittelbar zum Stillstand von Herz und Kreislauf und damit zum Tod. Wir sind der Auffassung, daß es der Intensivmedizin nicht erlaubt sein solle, das Sterben künstlich zu verlängern. Eine Einwilligung in eine kurzfristige Verlängerung des Sterbens zugunsten Dritter hat jedoch mit der Tötung auf Verlangen nichts zu tun. Sie stellt einen selbstgewählten Verzicht des "hirntoten" Menschen auf die Integrität seines Sterbeprozesses dar. Wer zur Organspende bereit ist, nimmt eine Verlängerung seines Sterbens in Kauf, um das Leben eines anderen zu retten.
...
Freitag, 26. Februar 2010
Pränataldiagnostik und Euthanasie - Selbst-Zerstörung und Selbst-Kritik
Ein Artikel für muskel aktiv von Susanne Schriber/Schweiz.
12. Aug 94 -
1. Pränatale Diagnosemethoden genießen bei uns eine hohe Akzeptanz.
Die Anwendung von pränatalen Tests ist bei einer Mehrheit nicht hinterfragte Routine. Wie andernorts auch erfolgt im Falle eines "positiven" Befundes in nahezu allen Fällen der Schwangerschaftsabbruch. Abtreibung aufgrund einer vermeintlichen oder wirklichen Schädigung, also aufgrund eines unerwünschten Kriteriums, wird in kritischen Behinderten- und Frauenkreisen als Eugenik, als willkürliche Selektion bezeichnet.
Selbst-Kritik 1:
Wir haben Positionen, die ein Recht auf Schwangerschaft vertreten, aufs sorgfältigste vor dem Hintergrund einer Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen im Falle einer Schädigung, zu prüfen.
2. Eugenik trägt inhaltlich und erfahrungsgemäß die Tendenz in sich, eine unheilvolle Ausweitung zu erfahren
Nachdem der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Schädigung allgemeine Akzeptanz genießt, wird nun die Selektion von irgendwie geschädigten Neugeborenen diskutiert, stößt die Praxis von bereits durchgeführter oder vorgeschlagener Sterbehilfe nicht auf Entrüstung.
Wo das Tötungstabu in irgend einer Stelle des Lebenszyklus durchbrochen wird, wird es als ganzes nichtig. Töten am Anfang des Lebens zieht Töten am Ende des Lebens nach sich: Anfang und Ende begrenzen aber auch das Dazwischenliegende. Auch in der Schweiz ist aktive Sterbehilfe enttabuisiert und in breiten Schichten akzeptiert. Aus der Möglichkeit, Form und Zeit des Sterbens relativ selbstbestimmt zu wählen, kann leicht ein Verpflichtung erwachsen, aus dem Leben zu gehen, wo man auch nur schon vorstellungsgemäß anderen zur Last fallen könnte.
Selbst-Kritik 2:
Die grundsätzliche Akzeptanz des Tötungstabus kann den Vorwurf nach sich ziehen, einen (leidenden) Menschen zum Leben zu verpflichten. Dem Thema Leiden und Sterbehilfe müssen wir uns stellen, ohne in Beweiszwang unserer Lebensberechtigung zu geraten.
3. In akademischen Kreisen in Diskussion
3. In akademischen Kreisen, bei Philosophen und Ethikern, in medizinischen und ethischen Kommissionen wird passive, aber auch aktive Sterbehilfe längst diskutiert. Auffallend ist, wie auch hier relativ locker die Aufhebung des Tötungstabus hingenommen wird.
Angesichts komplexer Wirklichkeiten seien humanistische Philosphieansätze wie etwa jene von Immanuel Kant und Albert Schweitzer überholt, utilitaristische Ansätze, wie sie seit längerem vor allem im angloamerikanischen Raum verbreitet und gefestigt sind, angemessen. Darin spielen Güterabwägungen auch im Bereich von Leben und Tod eine vorrangige Stellung. Das Tötungsrecht wird auf der Ebene der Leidenszumutbarkeit und der Lebensqualität begründet. Eltern, insbesondere Frauen wird vorgetäuscht, dadurch einen größeren Selbst- und Entscheidungsspielraum zu erhalten.
Selbst-Kritik 3:
Die akademischen Diskussionen haben wir wacher und aktiver zu verfolgen, wir haben uns mit verpönten und bevorzugten philosophischen Strömungen zu befassen, wir haben uns aktuellen Themen, etwa jenem der Gentherapie, zu stellen.
4. Frauen geraden unter Druck
Frauen, vor allem diese, geraten unter Druck, für das perfekte "Produkt" vor dem "Output" Garantie ablegen zu müssen, bzw. für Mängel und Defekte des Produktes individuell verantwortlich gemacht zu werden. Der Embryo, der Fötus - dahinter aber auch die Mutter und schließlich der Vater - verkommt zu handelbarer Ware, die den Gesetzen des Marktes unterliegt, wozu auch Umtausch der Ware und Güterabwägung gehören.
Leben wird damit von Subjekthaftem gelöst, in die Sphäre der Ding- und Objektwelt transportiert. Diese kann objektiv gehandhabt werden. Wo das Subjekt zum Objekt verkommt, wird Töten im Namen der Objektivität möglich. Oft unwissend und unfreiwillig stellen sich damit Frauen in den Dienst herrschaftlicher Interessen und lebensfeindlicher, destruktiver Impulse.
Frauen werden durch pränatale Tests, durch Gen- und Reproduktionstechnologien um ein weiteres manipulier- und kontrollierbar, wenn sie unbesehen die Herrschaft über Leben und Tod, über Geburt und Sterben an die Männerwelt delegieren. Frauen werden zu Mittäterinnen einer lebensfeindlichen Welt, wenn sie die Angebote pränataler Diagnostik kritiklos beanspruchen.
Selbst-Kritik 4:
Der Verobjektivierung von uns Frauen haben wir aktiver entgegenzusteuern, ohne uns dabei in die Ecke der Technologiefeindlichkeit und des Fundamentalismus drängen zu lassen.
5. Gesellschaftsentwicklungen
5. Im Zuge der gegenwärtig erhofften und angestrebten Gesellschaftsentwicklungen, daß Frauen und Männer gleichermaßen im Erwerbsprozeß und in der Öffentlichkeit stehen, im Zuge der Tatsache, daß ein komplexes soziales System bei insgesamt hohem Wohlstand und gutem Gesundheitssystem zur Kleinstfamilie tendiert, dürfte es bald nur noch Wunschkinder geben.
Nicht eine Reihe von Kindern ist erstrebenswert, sondern das eine, daß dafür sehnlichst erwünschte und optimal getimete Kind, an dessen Seite allenfalls ein ebenso perfekt geplantes Geschwisterchen - möglichst mit Gegengeschlecht zum ersteren - Platz hat, das ist Lebensideal.
Statt der Quantität findet eine Verschiebung hin zur Qualität statt: Das eine Kind soll sämtliche Qualitäten vereinen, die ansonsten auf eine Geschwisterreihe verteilt gewesen sein mögen. Eine Schädigung, eine Qualitätsminderung liegt also bei diesem einen Kind nicht mehr drin.
Selbst-Kritik 5:
Wir Frauen haben zu prüfen, inwiefern unsere berechtigten Ansprüche auf Teilhabe am öffentlichen und wirtschaftlichen Leben sowie an Macht nicht unser Konsumverhalten bezüglich pränataler Diagnostik, Gen- und Reproduktionstechnologie steigert.
Sonntag, 21. Februar 2010
Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei
Neues Gesetz sieht für Abfall vom Islam, "Ketzerei" und "Zauberei" die Todesstrafe vor
aktualisiert im Februar 2009
|
Iran: Bei Abkehr vom Islam droht Hinrichtung. |
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) hat am 26. September 2008 an Bundesaußenminister Frank Walter Steinmeier appelliert, gegen ein neues Gesetz im Iran zu intervenieren, das den Abfall vom Islam, "Ketzerei" und "Zauberei" mit der Todesstrafe bedroht.
Der Gesetzentwurf war in der ersten Lesung am 9. September 2008 im iranischen Parlament mit großer Mehrheit gebilligt worden. Rechtskräftig kann das Gesetz erst werden, wenn auch der islamische Wächterrat ihm zugestimmt hat. Die IGFM befürchtet, dass sich durch das Gesetz die Verfolgung von christlichen Konvertiten und islamischen Reformern noch weiter verschärfen wird.
Nach der iranischen Verfassung können auch Delikte bestraft werden, deren Ahndung durch die vorhandene Gesetzgebung nicht abgedeckt ist (Art. 167 Verfassung). Dazu gehört zum Beispiel der Abfall vom Islam (Apostasie). In solchen Fällen gelten nach der iranischen Verfassung die sogenannten "authentischen islamischen Quellen" und die "gültigen religiösen Fatwas" (Rechtsgutachten) - Überlieferungen und Fatwas der im Iran gültigen dschaf'aritisch-schiitischen Rechtsschule. Nach Angaben der IGFM wird in allen islamischen Rechtsschulen die Abkehr eines Mannes vom Islam mit Hinrichtung geahndet.
Gegen Muslime, die tatsächlich oder vermeintlich vom Islam abgefallen waren, ist von iranischen Behörden in einzelnen Fällen auch ganz offiziell Anklage erhoben worden. Nach Ansicht der IGFM ist das inoffizielle Vorgehen von staatlichen und halbstaatlichen Organen gegen Andersdenkende das bei weitem größere Problem. Systematische Folter, Hinrichtungen wegen konstruierter Vorwürfe (wie z.B. Prostitution), staatliche Morde und das "Verschwinden" von Konvertiten und Bürgerrechtlern diene dazu, die Macht der Mullahs zu sichern.
Revolutionsgerichte sprechen "Recht"
Die IGFM weist darauf hin, dass schon seit der Machtergreifung islamischer Geistlicher Ende März 1979 Andersdenkende und vom Islam abgefallene ehemalige Muslime verfolgt werden , auch ohne legale Grundlage. Das islamische Recht, inklusive des islamischen Strafrechts, ist im Iran bereits eingeführt worden, bevor am 15. November 1979 die Verfassung der Islamischen Republik Iran in Kraft trat. Unmittelbar nach der Machtergreifung wurde am 17. Juni 1979 das "Gesetz zur Gründung der Revolutionsgerichte" erlassen, die "nach islamischem Recht" (Art. 12) zu urteilen haben. Die bis heute bestehenden und berüchtigten Revolutionsgerichte ließen damals Tausende hinrichten, obwohl zwischen 1979 und 1982 ein Strafrecht angewandt wurde, das nicht einmal in Teilen kodifiziert war.
Der Begriff "Abfall vom Islam" ("irtidad") wird in den Rechtstexten des Iran nur in Art. 26 des Pressegesetzes explizit genannt. Dort heißt es, dass jeder, der durch die Presse den Islam oder etwas, was dem Islam heilig ist, herabsetzt und damit einen Abfall vom Islam veranlasst, selbst wie ein Abgefallener ("murtad") bestraft wird. Die vorgesehene Bestrafung eines Abgefallenen war zumindest bisher per Gesetz noch nicht einmal erwähnt. De facto war und ist die Strafe für die Abkehr vom Islam im Iran aber jedem geläufig: Die Hinrichtung.
Der offizielle Text des Gesetzentwurfs ist in Farsi im Internet auf einer staatlichen Seite zu Rechtsbelangen veröffentlich worden. Die IGFM dokumentiert im Folgenden Teile davon:
Gesetzesentwurf zum islamischen Vergeltungsrecht
Zweites Kapitel / Zweiter Teil
(?)
Fünfter Abschnitt: Apostasie, Ketzerei und Zauberei
[Anmerkung der IGFM: "Ketzerei" ("bid?a") bedeutet Neuerung, ketzerische Lehre oder allgemein Ketzerei. Es handelt sich dabei um einen gängigen Fachbegriff, der ungewünschte oder schädliche Neuerungen bezeichnet.]
Paragraph 225.1
Jeder Muslim der deutlich verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen hat und sich zum Unglauben bekennt, ist ein Apostat.
[Anmerkung der IGFM: das verwendete Wort "kofr" bezeichnet beispielsweise Unglaube, Gottlosigkeit, Blasphemie oder auch Gotteslästerung. Es steht nicht primär für Atheismus, sondern für das nicht an den Islam glauben aber auch Blasphemie. "Unglaube" schließt hier den Übertritt zu einer anderen Religion ein, z.B. zum Christentum.]
Paragraph 225.2
Die ernste und aufrichtige Intention ist die Voraussetzung für die Gewissheit, dass es sich um Apostasie handelt.
Wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine oder ihre Verkündung aus Unwissenheit oder gegen den eigenen Willen, irrtümlicherweise oder in Trunkenheit gefallen ist, oder die Worte einfach unbedacht aus seinem Mund herausgeschlüpft sind, ohne ihre Bedeutung zu kennen, oder die Worte nur anderen nachgesprochen wurden, oder seine oder ihre eigentliche Intention etwas anderes gewesen ist, dann wird er oder sie nicht als Apostat eingeschätzt und seine Ausführungen sollten gehört und danach gerichtet werden.
Paragraph 225.3
Es gibt zwei Arten von Apostaten: fetri und melli.
Paragraph 225.4
Ein fetri-Apostat ist jemand, bei dem zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Zeugung Moslem war, sich selbst zur Volljährigkeit als Muslim bezeichnet und den Islam später verlässt.
Paragraph 225.5
Ein melli-Apostat ist jemand, bei dem beide Elternteile zum Zeitpunkt seiner Zeugung Nicht-Muslime waren, der nach Erreichung seiner Volljährigkeit Muslim geworden ist, später den Islam verlässt und wieder zum Unglauben zurückkehrt.
Paragraph 225.6
Wenn jemand zum Zeitpunkt seiner Zeugung mindestens ein muslimisches Elternteil hatte, aber nach dem Erreichen der Volljährigkeit - ohne scheinbar Muslim zu sein - den Unglauben wählt, wird als melli-Apostat betrachtet.
Paragraph 225.7
Die Bestrafung für einen fetri-Apostaten ist der Tod.
Paragraph 225.8
Die Bestrafung für einen melli-Apostaten ist der Tod; aber nach der endgültigen Aburteilung wird versucht, ihn über 3 Tage lang auf den richtigen Weg zu führen, und er wird ermutigt, seinen Glauben zu widerrufen. Wenn er nicht widerruft, wird er getötet.
Paragraph 225.9
Falls dem melli-Apostaten die Möglichkeit zum Widerruf gegeben wird, wird ihm hierfür entsprechend Zeit eingeräumt.
Paragraph 225.10
Die Höchststrafe für abtrünnige Frauen, egal ob melli- oder fetri-Apostaten, ist lebenslängliche Haft. Während dieser Strafe werden ihr auf Anweisung des Gerichts erschwerte Lebensbedingungen bereitet und es wird versucht, sie zum rechten Weg zu geleiten, und sie wird zum Widerruf ermutigt werden. Wenn sie widerruft, wird sie sofort freigelassen.
Zusatz: Die Konditionen dieser erschwerten Lebensumstände werden gemäß den religiösen Gesetzen festgelegt.
[Anmerkung der IGFM: Das iranische Parlament hat bisher keine gesetzlichen Regelungen darüber erlassen, wie die Lebensumstände dieser Frauen "erschwert" werden sollen. Nach Ansicht der IGFM handelt es sich um einen Verweis auf eine Anordnung ["hokm"] des Gründers der Islamischen Republik Iran, Ajatollah Ruholla Khomeini. Khomeini hatte das höchste iranische Staatsamt inne, das des 'Geistlichen Führers' ["wali-ye faqih"]. Er galt dadurch als weltlicher Vertreter des "entrückten" 12. Imam, der nach Auffassung der im Iran geltenden dschaf?aritisch Rechtsschule im Verborgenen lebt und offiziell das Staatsoberhaupt Irans ist. Imam Khomeini war damit oberste Autorität in Fragen des islamischen Rechtes ? inklusive des Strafrechtes. In seinem Werk "Tahrir al-wasile" befasste er sich im Kapitel 6 auch mit der Bestrafung von Apostaten.
Dort heißt es unter anderem: "(?) wenn der Apostat eine Frau ist, ist ihre Strafe lebenslängliche Gefängnishaft]. An den fünf täglichen Gebetszeiten muss sie ausgepeitscht werden, und ihre Lebensqualität und die Menge des Essens, der Bekleidung und des Wassers muss herabgesetzt werden, bis sie Reue zeigt."]
Paragraph 225.11
Wer verkündet, dass er ein Prophet sei, wird zum Tode verurteilt, und jeder Muslim, der Neuerungen der Religion entwickelt und Sekten darauf gründet, die den Notwendigkeiten der Religion des Islam entgegen stehen, wird als Apostat beurteilt.
[Anmerkung der IGFM: das hier mit Neuerung übersetzte Wort "bid?a" bedeutet Neuerung, ketzerische Lehre oder allgemein Ketzerei.]
Paragraph 225.12
Jeder Muslim, der mit Zauberei und geheimer Hexerei zu tun hat und diese in der Gesellschaft als Beruf oder Sekte propagiert, wird zum Tode verurteilt.
Paragraph 225.13
Wenn der Widerruf des Beschuldigten vor der Vollstreckung der Höchststrafe bezogen auf die beiden vorangehenden Paragraphen derart ist, dass das Gericht ihn akzeptiert, wird von der Höchststrafe abgesehen.
Paragraph 225.14
Für Mithelfer bei in diesem Kapitel aufgeführten Straftaten - für den Fall, dass dafür keine anderen Strafgesetze beschlossen wurden ? sind, entsprechend der Schuld und dem Täter, bis zu 74 Peitschenhiebe anzuordnen.Quelle: www.igfm.de/Iran-Gesetz-gegen-Abfall-vom-Islam-und-gegen-Zauberei.1177.0.html
Samstag, 20. Februar 2010
Recht haben und Recht bekommen ist nicht das Gleiche
Armenische Christen in der Türkei
von Ilyas Kevork Uyar
|
Die Feierlichkeiten zum 80-jährigen Bestehen der Türkischen Republik könnten durch den im November 2003 veröffentlichten Fortschrittsbericht der EU-Kommission leicht getrübt werden. Darin stellt die Kommission (wiederholt) fest, dass die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei von Ungleichbehandlung gekennzeichnet ist.
Die zahlenmäßig größte nicht-muslimische Minderheit in der Türkei bilden die Armenier, jenes Volk, das seit 3000 Jahren ununterbrochen in einem Gebiet von Anatolien bis in den Kaukasus lebt. Von den einst zwei Millionen Armeniern im Osmanischen Reich wurden 1,5 Millionen Armenier auf Befehl der türkisch-osmanischen Regierung während des Ersten Weltkrieges ermordet. Heute leben nur noch wenige Zehntausend Armenier in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Türkei leugnet bis heute die historische Tatsache des Völkermordes. Neben wiederholten staatlichen Eingriffen, in die durch den Lausanner Vertrag garantierten Rechte der nicht-muslimischen Minderheiten, führt die Leugnung des Genozides zu einer besonderen Belastung der Armenier in der Türkei. Nachfolgend seien die dringlichsten Probleme der Armenier in der Türkei dargestellt.
Enteignungen von Gemeindestiftungen
Dem türkischen Recht entsprechend sind die nicht-muslimischen Gemeinden in der Rechtsform der Stiftung zu organisieren. Die Stiftungen dienen als Träger für die Einrichtungen der Minderheiten wie Schulen, Kirchen, Krankenhäuser oder Friedhöfe. Vom Staat erhalten die Stiftungen der Minderheiten keine finanzielle Unterstützung, so dass sie von den Spenden der Gemeindemitglieder abhängig sind. Eine wesentliche Einnahmequelle der Stiftungen ist ihr Immobilienbesitz, der ihnen zumeist vererbt worden ist. Durch die Mieteinnahmen der Immobilien wird eine finanzielle Grundlage geschaffen, um Einrichtungen verlässlich betreiben zu können. Die juristische Grundlage für die Enteignungen ist durch den Kassationsgerichtshof der Türkei im Jahre 1971 geschaffen worden: Stiftungen von türkischen Staatsbürgern christlichen Glaubens wurde der Immobilienerwerb in der Türkei verboten. Rückwirkend wurde der bisherige Immobilienerwerb für illegal erklärt, wenn dieser in den Stiftungsurkunden von 1936 nicht bereits angegeben war.
Bis heute sind 40 Immobilien der Armenischen Gemeinschaft enteignet worden. Besonders verheerend für die Gemeinden ist der Umstand, dass bei mehr als zwei Dutzend Enteignungen in den letzten Jahren den Enteigneten jeweils der Betrag als Entschädigung gezahlt wurde, zu dem eine Immobilie oder ein Grundstück vor vielen Jahren erworben wurde. So wurden beispielsweise im Zuge einer Enteignung 710.000 Türkische Lira an die Gemeinde erstattet. Diese Summe betrug zur Zeit des Grundstückerwerbs ca. eine halbe Millionen Euro, zur Zeit der Rückgabe betrug sie inflationsbedingt nur noch ca. 1,80 Euro. In vier Enteignungsfällen wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen - die Urteile stehen noch aus.
Durch den Wegfall verlässlicher Finanzquellen wird die seelsorgerische und karitative Arbeit stark eingeschränkt, langfristig droht den Einrichtungen die Schließung. Interessanterweise waren nur die Stiftungen nicht-muslimischer Minderheiten von dieser Enteignungspraxis betroffen.
Die nicht-muslimischen Minderheiten haben wiederholt auf diese seit den 70er Jahren andauernde Diskriminierung hingewiesen. Erst im Zuge der Annäherung an die EU hat der türkische Gesetzgeber 2002 eine neue gesetzliche Regelung verabschiedet, von der sich die Minderheiten Änderungen erhofft haben, die im Einklang mit dem Lausanner Vertrag stehen. Formaljuristisch ist der Immobilienerwerb zwar nun gestattet, doch ist das Verwaltungsverfahren derart kompliziert und voller Hürden, dass es wohl eine theoretische Option bleiben wird. Tatsächlich werden die von den nicht-muslimischen Minderheiten kritisierten Regelungen auf Verwaltungsebene fortbestehen. Die Frage nach bereits beschlagnahmten Immobilien bleibt auch nach der Reform völlig ungelöst.
Benachteiligung armenischer Schulen
Die staatlichen Zugangsvoraussetzungen für armenische Schulen sind äußerst streng. Inspektoren des Bildungsministeriums durchleuchten die gesamte Familie danach, ob alle Angehörigen auch rein armenisch sind. Sind konfessionelle Mischehen in der Familie vorhanden, kann das Kind nicht an einer armenischen Schule angemeldet werden. In den armenischen Schulen selbst besteht, wie bei allen anderen ausländischen Schulen ebenfalls, eine Doppelhierarchie:
Der armenische Rektor ist nicht Dienstvorgesetzter des türkischen Co-Rektors. Der türkische Co-Rektor, welcher vom Ministerium eingesetzt wird, ist so der eigentliche Leiter der armenischen Schule. Die armenischen Ausbildungsstätten für Geistliche mussten auf staatliche Anordnung 1970 geschlossen werden. Wenn einer religiöse Minderheit das ihr zustehende Recht verwehrt wird, Geistliche ausbilden zu können, führt dies dazu, dass die seelsorgerische Betreuung der Gläubigen nicht mehr gewährleistet werden kann. Langfristig droht das armenische Gemeindeleben auszutrocknen.
Vor 40 Jahren wurde eine staatliche Minderheitenkommission eigens eingerichtet, um die Aktivitäten der Minderheiten im Rahmen der nationalen Sicherheit zu überwachen. Neben Mitgliedern aus dem Innen- und Außenministerium sitzen dort auch Vertreter des Generalstabs, Geheimdienstes und weiterer Sicherheitsbehörden. Das Fortbestehen dieser Kommission beweist, dass die Armenier und andere nicht-muslimische Minderheiten, die türkische Staatsbürger sind, immer noch als "Fremdkörper" angesehen werden.
Ob auch die aktuelle Kampagne zu den Empfehlungen dieser Kommission gehörte, ist nicht bekannt: In einem Runderlass des Bildungsministeriums vom April 2003 wird den Schulen angeordnet, Vortrags- und Aufsatzwettbewerbe zu organisieren. Gegenstand soll die "Haltlosigkeit der Behauptungen vom Genozid an den Armeniern" sein. Somit werden die Schüler durch das Bildungsministerium zur Geschichtsklitterung instrumentalisiert, um den Völkermord an den Armeniern zu leugnen. Besondere Schärfe gewinnt diese Kampagne dadurch, dass die Schüler der armenischen Schulen von dieser Kampagne nicht ausgenommen sind.
Den Nachfahren der Überlebenden des Genozides wird ein Geschichtsverständnis aufgezwungen, das die Opfer des Völkermordes nachträglich zu Tätern machen will. Nicht von ungefähr wurde die aktuelle Kampagne als "psychologische Folter" kritisiert. Unbeirrt davon hat diese türkische Art des Geschichtsrevisionismus bereits Einzug in die Schulbücher gefunden.
Stand: Januar 2004


