Donnerstag, 4. März 2010

Argumente gegen die Hirntodkonzeption


M. Knoche (MdB)

Organtransplantation

Auf den ersten Blick halten viele Menschen die Transplantation für eine gute Sache. Doch die wenigsten wissen, was bei der Organentnahme eigentlich passiert. Die wesentliche Frage dabei lautet, wann ist ein Mensch tot? Zu welchem Zeitpunkt dürfen Ärzte seine Organe entnehmen? Denn die Mediziner beginnen mit der Organentnahme bereits, wenn der sogenannte Hirntod eingetreten ist, andere Organe aber längst noch funktionieren.
Die herrschende medizinische Lehrmeinung besagt nämlich, dass ein Mensch schon dann als tot zu betrachten ist, wenn seine Hirnfunktionen unumkehrbar erloschen sind.
Diese Auffassung entstand 1968 in Harvard (USA). Damals wurde zum ersten Mal ein Mensch für "hirntot” erklärt. Es war eine Reaktion auf die Entwicklung der Intensivmedizin, der es immer öfter gelang, Menschen ins Leben zurückzuholen, die nicht mehr atmeten und deren Herz nicht mehr schlug - Merkmale, die bis dahin als sicheres Zeichen des Todes galten. Doch das noch gar nicht so alte Todeskriterium !"hirntot” ist in die Diskussion geraten. Immer mehr Angehörige, Krankenschwestern und Ärzte zweifeln daran. Sie sehen in einem Menschen im Zustand des unumkehrbaren Hirnzusammenbruchs, dessen Haut noch gut durchblutet ist, dessen Herz schlägt und dessen Lunge atmet, einen zwar todesnahen, aber immer noch lebenden Menschen und verlangen dessen besonderen Schutz.
Transplantationsmediziner hingegen setzen den "Hirntod", also den irreversiblen Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen, mit dem endgültigen Tod des Menschen gleich und stellen die Interessen der Kranken, die auf Organe warten, in den Vordergrund.

Das ethische Dilemma der Transplantationsmedizin

Bei jeder Heilbehandlung sind zwei Menschen - Arzt und Patient - beteiligt. Mit der Transplantation wird in diese uralte Beziehung eine dritte Person einbezogen - und diese Person muss auf jeden Fall sterben. Diese Grenzüberschreitung - Heilung durch Zugriff auf den Körper eines anderen - macht die Organverpflanzung zu einem Ausnahmefall in der Medizin.
Ethisch umstritten und juristisch ungeregelt, setzt die Transplantationsmedizin die Organverpflanzung immer häufiger nicht nur zur unmittelbaren Lebensrettung ein, sondern auch zur bloßen Linderung oder Veränderung des Krankheitsbildes.
Viele MedizinerInnen und PatientInnen haben sich an diese Grenzüberschreitung schon gewöhnt und haben ein Anspruchsdenken entwickelt, das wir für ethisch bedenklich halten. Denn menschliche Organe haben einen Warencharakter bekommen; sie werden nachgefragt, werden knapp. Selbstverständlich steht kranken Menschen die volle Solidarität der Gesellschaft zu. Unserer Auffassung nach endet dieser Anspruch auf Heilung jedoch an der Haut eines Dritten. Niemand stirbt an Organmangel; Ursache ist eine schwere Krankheit.
Der Bedarf an Organen kann nicht befriedigt werden. Denn dann müsste im Interesse der OrganempfängerInnen der Kreis der SpenderInnen möglichst groß werden. Medizin und Gesellschaft haben aber im Gegenteil die Verpflichtung, diesen Kreis so gering wie möglich zu halten.
Beispiel Unfalltote. Die Einführung der Helmpflicht für Motorradfahrer hat die Todesfälle junger Männer deutlich reduziert. Das ist erfreulich. Transplantationsmediziner jedoch haben auch noch eine andere Sicht. Sie stellten fest, dass dieser Trend auch zu einem Rückgang an vitalen Organspendern führe. Niemand aber kann sich wünschen, so viele Unfallopfer zu bekommen, wie die Transplantationsmedizin braucht.

Der Erfolg jeder Transplantation steht und fällt mit der Lebensfrische des Organs. Deshalb liegt es im Interesse der Transplantationsmedizin und der EmpfängerInnen, die/den sterbende/n SpenderIn so früh wie möglich für tot zu erklären. Diese Tendenz kollidiert auf elementare Weise mit dem Recht des Sterbenden auf körperliche Unversehrtheit.

Grenzüberschreitungen

Warten auf ein geschenktes Organ
Anspruchsdenken auf fremdes Organ
Spende aus Hilfsbereitschaft
Moralische Spendepflicht
Verpflanzung von Organen auf andere Menschen
Nutzung für andere Zwecke
Selbstbestimmung als Freiheitselement jedes Individuums
Veräußerung des Körperbesitzes aus (Un)freiheit

Ein bedenkenloser Umgang mit menschlichen Organen wird weitere Grenzüberschreitungen nach sich ziehen, zum Beispiel Organverpflanzungen zu experimentellen Zwecken und Handel mit Organen im großen Stil. Die Entwicklung könnte schlimmstenfalls dazu führen, daß der sterbende Körper sozialpflichtig wird, das heißt, über seine Organe würde zwangsweise verfügt.

"Hirntod"=Tod?
"Mit dem Organtod des Gehirns sind die für jedes personale menschliche Leben unabdingbaren Voraussetzungen, ebenso aber auch alle für das eigenständige körperliche Leben erforderlichen Steuerungsvorgänge des Gehirns endgültig erloschen. Die Feststellung des Hirntodes bedeutet damit die Feststellung des Todes des Menschen."
Mit diesen Worten bekräftigt die Bundesärztekammer ihre Richtlinien über "Kriterien des Hirntodes".
Zur Feststellung des "Hirntods" gibt es eine Reihe von Untersuchungen, bei denen u. a. die Bewusstlosigkeit, der Ausfall der Spontanatmung und das Fehlen verschiedener Reflexe überprüft werden oder alternativ die sogenannte hirnelektrische Stille nachgewiesen wird. Sind diese Kriterien erfüllt, wird der oder die Betroffene für hirntot erklärt.
Für die Verfechter des Konzepts "Hirntod" ist mit dem messbaren Ausfall des Gehirns der Sterbeprozeß des Menschen beendet. Denn mit dem Tod des Gehirns fehle die Einheit, die die einzelnen Körpertätigkeiten zum ganzen Lebewesen verbinde und zusammenfasse. Es gebe keinerlei Möglichkeit zu irgendeinem Verhalten und Handeln, zu irgendeiner Empfindung und Wahrnehmung - auch nicht von Schmerzen -, zu selbständigem Wachstum, selbständiger Reife und zur selbstbestimmten Fortpflanzung mehr. So lauten die Argumente.
Doch spätestens seit der Expertenanhörung des Deutschen Bundestages zur Bewertung des "Hirntods" am 28. Juni 1995 muss die Gleichsetzung des "Hirntods" mit dem Tod des Menschen als widerlegt angesehen werden. Das Konzept vom "Hirntod" ist nicht auf einen Konsens innerhalb und zwischen natur- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen gegründet. Eine Vielzahl von ExpertInnen hat darauf hingewiesen, dass der "Hirntod" zwar mit dem Tod des Menschen eng verknüpft ist, aber nicht mit dem Tod gleichgesetzt werden darf.
Die Ergebnisse der Anhörung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Der Verlust aller Hirnfunktionen kann prinzipiell nicht nachgewiesen werden, weil die gesamten Hirnfunktionen weder bekannt noch messbar sind.
  • Es ist nicht völlig sicher, daß zum Zeitpunkt der Feststellung des sogenannten Hirntods in allen Fällen der Ausfall des ganzen Gehirns eingetreten ist.
  • Die Frage, ob ein für "hirntot" erklärter Mensch noch elementare Empfindungen haben kann, lässt sich naturwissenschaftlich nicht klären. Die Grenzen des wissenschaftlich Beschreibbaren dürfen aber nicht mit den Grenzen der Wirklichkeit gleichgesetzt werden.
  • Auch nach dem sogenannten Hirntod gibt es Wechselbeziehungen zwischen Organismus und Umwelt.
  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch Teile des Rückenmarks mit der Integration des autonomen Selbst zu tun haben, denn es integriert die Sensibilität und Motorik fast des gesamten Körpers.
  • Die Reduktion menschlichen Lebens auf Leistungen des menschlichen Gehirns ist unzulässig.Der Zusammenbruch des Hirns darf höchstens als ein Übergangsstadium im Sterbeprozess betrachtet werden. Es wird künstlich festgelegt, um eine Organentnahme zu ermöglichen.

  • Aus all dem folgt: "Hirntote" sind unumkehrbar Sterbende, somit aber lebende Menschen. Der "Hirntod" ist nicht gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen.

    Kritische Stimmen zur Bewertung des "Hirntods"

  • "Es ist naturwissenschaftlich nicht zulässig, vom Bewusstseinverlust ... zu reden, weil Bewusstsein etwas ist, was im strengen Sinne nicht beobachtet werden kann und deswegen auch nicht allein von Naturwissenschaftlern bewertet werden kann."
  • Prof. Dr. Klaus Dörner, 28.6.95
  • "Es ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass ein als hirntot definierter sterbender Mensch keine archaischen Empfindungen mehr hat. Das Erlöschen der Schmerzreaktion reicht dazu nicht aus, wie man aus der Narkoseforschung weiß. Das mit dem Hirntodkonzept verbundene Leib-Seele-Problem ist ungelöst."
  • Dr. Andreas Zieger, 28.6.95
  • "Das Gehirn darf nicht als Obersteuerorgan und als ganzmachendes Organ mystifiziert werden, das sage ich ganz ausdrücklich als Hirnforscher. Ebenso darf die Tatsache, dass der Hirntod den Gesamttod unweigerlich nach sich zieht, nicht als Besonderheit des Gehirns bewertet werden. Das Versagen der Nieren führt genauso unweigerlich zum Tod eines Menschen wie der Ausfall des Hirnstamms, sofern man nicht ihre Funktion ersetzt hat."
  • Prof. Dr. Gerhard Roth, 28.6.95
  • "Solange ein hirntoter Mensch auf einer Intensivstation äußerlich nicht zu unterscheiden ist von bewusstlosen lebenden Patienten, solange er von seiner Umgebung, von den Pflegekräften, insbesondere aber von seinen Angehörigen als lebend erfahren und wahrgenommen wird, ist er Person in einem sozialen Kontext."
  • Prof. Dr. Linus Geisler, 28.6.95
    Stellungnahmen aus der Anhörung des Deutschen Bundestages am 28. Juni 1995
    "Hirntod"
  • unumkehrbarer Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen
  • Ein Mensch im Zustand des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen auf der Intensivstation ist nicht nur warm und durchblutet, sondern bewegt sich spontan, aber auch nach Verletzung, das sogenannte Lazarussyndrom.
  • Noch Tage nach der Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen ließen sich in deutschen und japanischen Studien noch normale Spiegel von Hormonen feststellen, die nur im Gehirn produziert werden.
  • Bei manchen als "hirntot" diagnostizierten Kindern ließen sich noch Durchblutung und Stoffwechselaktivitäten im Hirn nachweisen.
  • Männer im Zustand des irreversiblen Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen sind fortpflanzungsfähig. Sie können Erektionen und Samenergüsse bekommen.
  • Schwangere im Zustand des irreversiblen Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen sind in der Lage, gesunde Kinder zu gebären.

  • Das Verfassungsrecht
    Das bestehende Recht reicht nicht aus. Seitdem das Konzept vom "Hirntod" in die Diskussion geraten ist und von vielen ExpertInnen als widerlegt angesehen wird, ist eine Neuregelung unabdingbar. Es fällt nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers oder der Rechtswissenschaft, eine naturwissenschaftliche Kontroverse zu entscheiden. Wenn es aber begründete Zweifel daran gibt, ob ein Mensch im Zustand des unumkehrbaren Hirnversagens tot ist, dann gebietet es unsere Verfassung, diesem Zweifel unbedingt Rechnung zu tragen.
    Verfassungsrechtlich gilt: "In dubio pro vita" - schon Zweifel daran, ob ein Mensch noch lebt, bedeuten, dass von dessen Leben auszugehen ist. Mit unserer Verfassung ist es nicht vereinbar, menschliches Leben vom Nachweis einer wie auch immer gearteten geistigen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.
    Da die begründete Annahme besteht, dass der unumkehrbare Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen ein Übergangszustand im Sterbeprozess ist, der künstlich festgelegt wird, handelt es sich bei Menschen in diesem Zustand um Sterbende, also noch lebende Menschen. Der Gesetzgeber darf nicht zu Lasten dieser Menschen verfügen, dass sie Tote seien.
    Damit sind alle Gesetzentwürfe - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - zum Scheitern verurteilt, die den irreversiblen Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen als Todeskriterium festzuschreiben versuchen.

    Menschsein nur mit Bewusstsein?
    Eine Gesellschaft, die den irreversiblen Ausfall von Teilen des Hirns als Todeskriterium akzeptiert, könnte früher oder später darauf verfallen, dieses Kriterium auch auf andere Personengruppen anzuwenden.
    In den USA werden nach einem Beschluss der American Medical Association AMA bereits Neugeborene ohne Großhirn als Organspender betrachtet, obwohl sie nach dem Kriterium "Hirntod" nicht als Tote gelten - wegen des großen Bedarfs an Organen und der "fehlenden Lebensperspektive".
    Unter Philosophen mehren sich bereits die Stimmen, die das Menschsein nur noch beim Vorhandensein "höherer Fähigkeiten" wie Denken, Erinnern und Kommunikationsfähigkeit anerkennen wollen: "Der Teilhirntod", so heißt es, "ist nichts anderes als der zu Ende gedachte Hirntod. "Sie schlagen vor, zwischen dem Tod des Organismus und dem Tod der Person zu unterscheiden. Bei dieser Lage wäre es verhängnisvoll, die Entscheidung der Frage, wann ein Mensch tot ist, einzig vom Bedarf der Transplantationsmedizin abhängig zu machen.

    Organentnahme ohne das Konzept vom "Hirntod"
    "Wenn der Hirntod nicht als Tod des Menschen gilt, kann und wird es in Deutschland keine Organentnahme mehr geben, denn dann würde jede Explantation eine Tötung des Spenders bedeuten."
    Mit solchen Äußerungen pochen Verfechter der Transplantationsmedizin darauf, dass ohne Anerkennung des Konzepts vom "Hirntod" keine Transplantation möglich sei.
    Doch obwohl der sich im Zustand des unumkehrbaren Ausfalls aller messbaren Hirnfunktionen befindende Mensch lebt, ist die Entnahme lebenswichtiger Organe zu Transplantationszwecken sowohl ethisch begründbar als auch verfassungsrechtlich möglich. Sie erfordert keine Ausnahme vom Tötungsverbot, was verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
    Allerdings ist eine solche Entnahme dann zwingend mit der sogenannten engen Zustimmungslösung verbunden. Der oder die Betroffene muss vorab einer Organentnahme zugestimmt haben, und zwar für den Fall, dass bei ihm oder ihr der irreversible Ausfall der messbaren Hirnfunktion festgestellt wird. Der "Hirntod" ist dabei kein Todes-, sondern ein Entnahmekriterium.
    Darüber hinaus muss der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und vorschreiben, dass zur Feststellung dieses Kriteriums sämtliche medizinische Fragen geklärt sind.
    Der Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen bezeichnet einen todesnahen Zustand. In diesem Zustand ist es der Medizin nicht mehr erlaubt, den Sterbeprozess intensivmedizinisch aufzuhalten, also das Sterben zu verlängern. Denn es geht um den Respekt vor dem sterbenden Menschen und dessen Recht auf einen würdigen Tod.
    Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der oder die Sterbende zuvor ausdrücklich verfügt hat, dass sie im Interesse der Lebensrettung oder Leidensminderung eines anderen Menschen einer kurzfristigen Verlängerung des eigenen Sterbens zustimmt.

    Ist Organentnahme Tötung auf Verlangen?
    Zuweilen wird uns der Vorwurf gemacht, mit unseren Vorstellungen zu einem Transplantationsgesetz machten wir Zugeständnisse an eine Freigabe der Tötung auf Verlangen. Das sehen wir anders. Bei Menschen, deren unumkehrbarer Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen diagnostiziert ist, führt der Abbruch aller intensivmedizinischen Unterstützung unmittelbar zum Stillstand von Herz und Kreislauf und damit zum Tod. Wir sind der Auffassung, daß es der Intensivmedizin nicht erlaubt sein solle, das Sterben künstlich zu verlängern. Eine Einwilligung in eine kurzfristige Verlängerung des Sterbens zugunsten Dritter hat jedoch mit der Tötung auf Verlangen nichts zu tun. Sie stellt einen selbstgewählten Verzicht des "hirntoten" Menschen auf die Integrität seines Sterbeprozesses dar. Wer zur Organspende bereit ist, nimmt eine Verlängerung seines Sterbens in Kauf, um das Leben eines anderen zu retten.

    http://www.dober.de/



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